Infektionsschutzmaßnahmen Sport

Regelungen für den Sport

– Bundesland Bayern –


Die → 16. BayIfSMV vom 1. April 2022 enthält keine speziellen Regelungen für den Sport. Es gelten insoweit die allgemeinen Regelungen der BayIfSMV. Von den Kreisverwaltungsbehörden können → ergänzende Anordnungen getroffen und im Einzelfall auf Antrag → Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.Die nachstehend aufgeführten Maßnahmen und Empfehlungen gelten für den Sport- / Freizeitbereich und auch für die in damit in Zusammenhang stehenden gastronomischen Angebote.

Ausschlußkriterien

Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion und Personen, die einer Absonderungspflicht unterliegen, sind nach wie vor vom Sportbetrieb ausgeschlossen.

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Empfehlungen

Abstandsgebot → § 1 BayIfSMV
Wo immer möglich soll ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen (nicht dem selben Haushalt angehörenden) Personen eingehalten werden. Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung empfohlen, soweit dies nicht ohnehin nach → § 2 verpflichtend ist.
Mund-Nase-Bedeckung → § 2 BayIfSMV
Eine generelle Verpflichtung zu Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt nur bei Kontakt zu vulnerablen Personengruppen. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung empfohlen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Infektionsschutzkonzept
Für Sportstätten, Sportveranstaltungen und damit in Zusammenhang stehenden gastronomischen Angeboten ist die Erstellung eines Infektionsschutzkonzeptes nicht mehr erforderlich. → Betreibern von Sportanlagen und Veranstaltern wird jedoch die Ausarbeitung und Umsetzung eines Infektionsschutzkonzeptes empfohlen.
Lüftungsmaßnahmen
In Innenräumen wird empfohlen, für ausreichende Belüftung zu sorgen.
Handhygiene | Desinfektion
Auf Handhygiene (Waschen unter fließendem Wasser) sollte hingewiesen werden, Ebenso sollten Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.

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Einreisebestimmungen

Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich vor der Einreise mittels → digitaler Einreiseanmeldung (in Ausnahmefällen Ersatzmitteilung) bei den zuständigen Behörden anzumelden.

Diese Personen haben sich unmittelbar nach der Einreise für die Dauer von 10 Tagen abzusondern. Die Absonderung (Quarantäne) endet vorzeitig mit Übermittlung

  • eines Impfnachweises,
  • eines Genesenennachweises, oder
  • eines Testnachweises, wobei die Testung frühestens am 5. Tag nach der Einreise vorgenommen werden sein darf.

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Zugangsregelungen

Sämtliche Zugangsbeschränkungen (2G/3G) sind aufgehoben.

Schließung der Sportanlagen

Sämtliche Regelungen zur Schließung der Sportanlagen sind aufgehoben.

Kontaktdatenerfassung

Kontaktdatenerfassung ist weder im Sport- noch im Gastrobereich erforderlich.

Kontaktbeschränkungen

Sämtliche Kontaktbeschränkungen wurden aufgehoben.

Kapazitäts- | Zugangsbeschränkung

Kapazitätsbeschränkungen sind aufgehoben.

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