Natureisflächen

Natureisflächen

Natürliche Gewässer

Der Gebrauch der Gewässer ist in Deutschland im Wasserhaushaltsgesetz geregelt. Gemäß § 25 WHG darf jede Person oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch1 zulässig ist. Dabei sind jedoch die Grundsätze der Naturverträglichkeit, der Eigentümerverträglichkeit und der Gemeinverträglichkeit zu beachten. Der Begriff des Gemeingebrauchs geht dabei auf römisches Recht (usus publicus) zurück und regelt das Recht einer Vielzahl von Menschen zur Benutzung solcher Sachen, die der Nutzung durch die Öffentlichkeit dienen. Dieses Recht gewährt den Bürgern freien Zugang zu den Gewässern und ermöglicht die ungehinderte Ausübung des gesamten Eissportes. Voraussetzung ist lediglich die Tragfähigkeit des Eises. Diese wird bei stehenden Gewässern bei einer Eisstärke von 5 cm für Einzelpersonen und ab 8 cm für Personengruppen angenommen.

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Landesrechtliche Vorschrift für die Gewässernutzung in Bayern ist heute das Bayerische Wasserhaushaltsgesetz. Vorbehaltlich behördlicher Anordnungen darf nach Artikel 18 Abs. 1 WHG

jede Person unter den Voraussetzungen des § 25 WHG und soweit es ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke 2 geschehen kann und, soweit eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist, außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen oberirdische Gewässer zum (…), Eissport und (…) benutzen.

Vorstehende Regelungen gelten jedoch nicht für Gewässer in Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen, wenn sie den Eigentümern dieser Grundstücke oder Anlagen gehören, sowie auf ablassbare, ausschließlich der Fischzucht dienende Teiche.

Im Allgemeinen empfiehlt es sich, Eissport nur auf von den Behörden freigegebenen Eisflächen zu treiben. Bei künstlichen Gewässern wie Stauseen besteht zudem die Gefahr, dass durch schwankende Wasserstände Hohlräume unterhalb der Eisoberfläche entstehen und sich dadurch die Gefahr des Einbrechens erhöht.

  1. Der Begriff des Gemeingebrauchs beschreibt das Recht einer Vielzahl von Menschen, solche Sachen zu nutzen, die der Nutzung durch die Öffentlichkeit dienen. Und weil eben eine Vielzahl an Menschen zur Nutzung des Gemeingebrauchs berechtigt sind, kann der eine den anderen auch nicht davon ausschließen.
  2. Voraussetzung ist demnach ein öffentlicher Zugang oder der rechtmäßige Zugang über fremde Ufergrundstücke (z.B. nach dem naturschutzrechtlichen Betretungsrecht).