Begriffe
Betreiber oder Veranstalter
Für die Ausarbeitung eines individuellen Infektionsschutzkonzeptes zuständig ist gemäß BayIfSMV bzw. Rahmenkonzept Sport der Betreiber einer Sportanlage oder der Veranstalter.
Betreiber
Der Betreiber ist ein Wirtschaftssubjekt, das unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb eines Wirtschaftsobjekts ausübt.
Der Gesetzgeber sieht die „Betreiber“ oder „Inhaber“ als Rechtssubjekte mit Außenwirkung.
„Betreiber“ nach außen ist jede natürliche oder juristische Person, die die maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des technischen Betriebs hat. In der Regel ist dies der Inhaber oder Eigentümer mit seiner rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsgewalt auf Errichtung, Betrieb oder Stilllegung des Betriebes oder einer Anlage. Ist die Anlage einem Mieter, Pächter oder einem anderen übertragen so ist dieser andere „Betreiber“. Angestellte Geschäftsführer, Betriebsleiter, sonstige Inhaber von Führungs- bzw. Leistungsaufgaben sind dagegen keine „Betreiber“ nach außen, da sie keinen weisungsfreien Einfluss auf die Errichtung, Beschaffenheit oder Betrieb der Anlage haben.
„Betreiber ist also, wer für den Betrieb verantwortlich ist, die erforderliche tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt hat, einen (wie auch immer gearteten) Nutzen aus ihm zieht und Anordnungsbefugnissen gegenüber den Beschäftigten besitzt“ oder „in dessen Namen und auf dessen Rechnung das Unternehmen betreibt“. Er trägt für den ordnungsgemäßen Betrieb nach außen hin die Verantwortung.
Der Betreiber einer Sportanlage ist im Sinne der öffentlichen Darseinsfürsorge dafür zuständig, dass keine vorhersehbaren Gefahren und Risiken für den Nutzer vorhanden sind. Im Rahmen der Instandhaltung sind darum regelmäßige Kontrollen zur Einhaltung der Verkehrssicherheit durchzuführen.
Veranstalter
Veranstalter ist eine natürliche oder juristische Person, die eine Veranstaltung durchführt, die organisatorische Verantwortung übernimmt, das unternehmerische Risiko und die Haftung trägt.
Gastronomische Angebote
Erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe
Eine mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 GastG. Zuständig für die Erteilung einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis ist die Kreisverwaltungsbehörde. Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei. Die Verpflichtung zur Anmeldung eines entsprechenden Gewerbes bleibt unberührt.
Gestattung nach § 12 GastG
Der nur vorübergehende Betrieb eines grundsätzlich erlaubnispflichten Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass kann von der zuständigen Gemeinde unter erleichterten Bedingungen gestattet werden.
Voraussetzung ist, dass es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt. Ein entsprechender besonderer Anlass ist dann anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt. Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Ebenso wie die Gaststättenerlaubnis ist auch die gaststättenrechtliche Gestattung raumbezogen.