BayIfSMV 4 Ergänzende Anordnungen

Infektionsschutzmaßnahmen

Verordnung für Bayern

Nach der aktuellen Fassung der → 16. BayIfSMV vom 01.04.2022 gilt für Bayern u.a. derzeit folgendes:

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Teil 2 Schlussvorschriften
§ 4 Ergänzende Anordnungen, Ausnahmen
(1) Weitergehende oder ergänzende Anordnungen der für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden bleiben im Rahmen des → § 28a Abs. 7 Satz 2 IfSG unberührt.

(2) 1Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 2Ausnahmegenehmigungen, die einen generellen Personenkreis oder eine allgemeine Fallkonstellation betreffen, dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erteilt werden.