Infektionsschutzmaßnahmen
Verordnung für Bayern
Nach der aktuellen Fassung der → 16. BayIfSMV vom 01.04.2022 gilt für Bayern u.a. derzeit folgendes:
| »
Teil 1 Geltende Regelungen
§ 1 Allgemeine Verhaltensempfehlungen
1Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. 2In geschlossenen Räumlichkeiten wird unbeschadet von → § 2 empfohlen, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, und auf ausreichende Belüftung zu achten. 3Für Betriebe, Einrichtungen, Angebote und Veranstaltungen mit Publikumsverkehr wird empfohlen, Hygienekonzepte zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.