BayIfSMV 5 Ordnungswidrigkeiten

Infektionsschutzmaßnahmen

Verordnung für Bayern

Nach der aktuellen Fassung der → 16. BayIfSMV vom 01.04.2022 gilt für Bayern u.a. derzeit folgendes:

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Teil 2 Schlussvorschriften
§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen → § 2 der Maskenpflicht nicht nachkommt oder entgegen → § 2 Abs. 4 als Betreiber nicht sicherstellt, dass der Maskenpflicht nachgekommen wird,
  2. entgegen → § 3 eine dort genannte Einrichtung ohne erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis betritt oder als Inhaber eines Betriebs oder einer Einrichtung nicht nach → § 3 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit → § 3 Abs. 2, sicherstellt, dass der Besucher, Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige einen erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt oder entgegen → § 3 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit → § 3 Abs. 2, als Betreiber seinen eigenen Testnachweis nicht zwei Wochen aufbewahrt.

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