Infektionsschutzmaßnahmen
Verordnung für Bayern
Nach der aktuellen Fassung der → 16. BayIfSMV vom 01.04.2022 gilt für Bayern u.a. derzeit folgendes:
Teil 2 Schlussvorschriften
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen → § 2 der Maskenpflicht nicht nachkommt oder entgegen → § 2 Abs. 4 als Betreiber nicht sicherstellt, dass der Maskenpflicht nachgekommen wird,
- entgegen → § 3 eine dort genannte Einrichtung ohne erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis betritt oder als Inhaber eines Betriebs oder einer Einrichtung nicht nach → § 3 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit → § 3 Abs. 2, sicherstellt, dass der Besucher, Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige einen erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt oder entgegen → § 3 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit → § 3 Abs. 2, als Betreiber seinen eigenen Testnachweis nicht zwei Wochen aufbewahrt.
Bußgeldkatalog