BayIfSMV Bussgeldkatalog

Bußgeldkatalog

Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“

gem. → Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 26.11.2021

Allgemeiner Teil

1.
Begriffsbestimmungen
1.1
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).
1.2
Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.
2.
Anwendungsbereich des Katalogs
2.1
Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. September 2021, BayMBl. Nr. 615 (nachfolgend: BayIfSMV), in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
2.2
Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei weiteren zukünftigen Allgemeinverfügungen und/oder Rechtsverordnungen anlässlich der Corona-Pandemie, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
3.
Zuständigkeit
3.1
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind vorbehaltlich abweichender Regelungen gemäß § 65 Satz 1 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
3.2
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 OWiG).
3.3
Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen.
4.
Bußgeldverfahren
4.1
Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.
4.2
Der Bußgeldkatalog nennt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
4.3
Soweit nach §§ 56 ff. OWiG ein Verwarnungsverfahren in Betracht kommt, ist das Verwarnungsgeld regelmäßig in Höhe von 55,00 Euro zu erheben.
5.
Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße
5.1
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
5.2
Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln, soweit der bundesgesetzliche Rahmen (§ 73 Abs. 2 IfSG) dies erlaubt. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.
5.3

Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

  • die Gefahr einer potenziellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
  • der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als
    für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
  • der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
  • die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen oder
  • der Betroffene noch minderjährig ist.
5.4
Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, ist der Bußgeldtatbestand mit dem höheren Regelsatz maßgebend. Der Regelsatz ist angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
5.5
Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach § 30 OWiG auch juristische Personen und Personenvereinigungen (beispielsweise fallen hierunter GmbHs, Aktiengesellschaften oder Vereine) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 OWiG). Entsprechend bleibt die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen die unmittelbar ordnungswidrig handelnde Person nach § 130 OWiG auch den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens mit einem Bußgeld zu belegen, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, unberührt.

– nach oben –

Einzelne Ordnungswidrigkeiten

lfd. Nr. Norm Regelsatz
Verstoß
Adressat des Bußgeldbescheides
1 § 2, § 17 Nr. 1 BayIfSMV
Personen, die entgegen → § 2 BayIfSMV ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen. 250,00 €
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
2 § 2, § 17 Nr. 1 BayIfSMV
Veranstalter, der entgegen → § 4 Abs. 1 Satz 2 BayIfSMV nicht sicherstellt, dass der Maskenpflicht nachgekommen wird. 5.000,00 €
Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung
3 § 3, § 17 Nr. 2 BayIfSMV
Personen, die sich entgegen → § 3 Abs. 1 BayIfSMV mit weiteren Personen aufhalten. 250,00 €
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
4 § 4, § 5, § 17 Nr. 3 BayIfSMV
Personen, die entgegen → § 4 oder → § 5 BayIfSMV eine dort genannte Einrichtung ohne erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis betreten oder eine dort genannte Dienstleistung in Anspruch nehmen. 250,00 €
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
5 § 4, § 5, § 17 Nr. 3 BayIfSMV
Veranstalter oder Inhaber von Betrieben oder Einrichtungen, die entgegen → § 4 Abs. 5 BayIfSMV, ggf. in Verbindung mit → § 5 Abs. 2 BayIfSMV, nicht sicherstellen, dass der Gast, Besucher oder Nutzer sowie der Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt. 5.000,00 €
Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
6 § 4, § 5, § 17 Nr. 3 BayIfSMV
Anbieter, Veranstalter oder Betreiber, die entgegen → § 4 Abs. 5 BayIfSMV, ggf. in Verbindung mit → § 5 Abs. 2 BayIfSMV, ihren eigenen Testnachweis nicht zwei Wochen aufbewahren. 250,00 €
Anbieter, Veranstalter oder Betreiber
7 § 4, § 17 Nr. 4 BayIfSMV
Durchführung einer Veranstaltung entgegen → § 4 Abs. 2 BayIfSMV. 5.000,00 €
Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung
8 § 6, § 17 Nr. 5 BayIfSMV
Nichterhebung von Kontaktdaten entgegen → § 6 BayIfSMV

  • bei allen Veranstaltungen jeder Art mit mehr als 1000 Personen in Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig zutrittsbeschränkten Stätten
  • von Dienstleistern, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist,
  • in dem Beherbergungswesen in Bezug auf Gemeinschaftsunterkünfte.
1.000,00 €
Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
Angabe falscher Kontaktdaten entgegen → § 6 BayIfSMV. 250,00 €
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
9 § 7, § 17 Nr. 6 BayIfSMV
Nichterstellen eines Infektionsschutzkonzepts entgegen → § 7 BayIfSMV. 5.000,00 €
Verantwortlicher des Betriebs, Betriebsinhaber, Geschäftsführung
10 § 9, § 17 Nr. 7 BayIfSMV
Teilnahme an einer Versammlung entgegen → § 9 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV. 500,00 €
Teilnehmer einer Versammlung
Durchführung einer Versammlung in geschlossenen Räumen entgegen → § 9 Abs. 2 BayIfSMV. 5.000,00 €
Veranstalter oder Leiter einer Versammlung
11 § 10, § 17 Nr. 8 BayIfSMV
Betreiben eines Ladengeschäfts oder veranstalten eines Jahrmarkts entgegen → § 10 BayIfSMV. 5.000,00 €
Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.);
Person, welche die Entscheidung über die Durchführung eines Jahrmarkts trifft.
12 § 11, § 17 Nr. 9 BayIfSMV
Betreiber von Gastronomiebetrieben, die entgegen → § 11 BayIfSMV einen Gastronomiebetrieb betreiben. 5.000,00 €
Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber, Wirt;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
13 § 12, § 17 Nr. 10 BayIfSMV
Betreiben einer privaten Schule nach den Art. 90 ff. des BayEUG entgegen → § 12 BayIfSMV, ohne den in → § 12 Abs. 2 BayIfSMV genannten Pflichten nachzukommen. ,00 €
Verantwortlicher der Schule (i. d. R. Schulleiter)
14 § 12, § 17 Nr. 10 BayIfSMV
Betreten des Schulgeländes durch Dritte, ohne im Sinne des → § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet zu sein (→ § 12 Abs. 4 Satz 1 BayIfSMV). 250,00 €
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
15 § 13, § 17 Nr. 11 BayIfSMV
Betreiben von Angeboten der Kindertagesbetreuung, ohne den in → § 13 BayIfSMV genannten Pflichten nachzukommen. 5.000,00 €
Verantwortlicher der Einrichtung (i. d. R. Leiter/Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
16 § 13, § 17 Nr. 11 BayIfSMV
Betreten des Geländes von Kindertagesbetreuungsstätten durch Dritte, ohne im Sinne des → § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet zu sein; ausgenommen ist die Abgabe oder Abholung von Kindern (→ § 13 Abs. 5 Satz 1 BayIfSMV). 250,00 €
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
17 § 14, § 17 Nr. 12 BayIfSMV
Feiern auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen entgegen → § 14 Abs. 1 BayIfSMV. 500,00 €
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
18 § 14, § 17 Nr. 12 BayIfSMV
Personen, die entgegen → § 14 Abs. 2 BayIfSMV Alkohol konsumieren. Die betroffenen Örtlichkeiten müssen von der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festgelegt worden sein. 250,00 €
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
19 § 14, § 17 Nr. 12 BayIfSMV
Durchführung eines Volksfestes entgegen → § 14 Abs. 1 BayIfSMV. 5.000,00 €
Person, welche die Entscheidung über die Durchführung eines Volksfestes trifft.
20 § 14, § 17 Nr. 13 BayIfSMV
Betrieb von Einrichtungen (Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen) entgegen → § 14 Abs. 3 BayIfSMV. 5.000,00 €
Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
21 § 15, § 17 Nr. 15 Buchst. a, Doppelbuchst. aa BayIfSMV
Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen → § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayIfSMV. 5.000,00 €
Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung
22 § 15, § 17 Nr. 14 Buchst. a, Doppelbuchst. aa BayIfSMV
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen → § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayIfSMV. 500,00 €
Teilnehmer einer Versammlung
23 § 15, § 17 Nr. 14 Buchst. a, Doppelbuchst. bb BayIfSMV
Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios, einer Tanzschule oder anderer Sportstätten. 5.000,00 €
Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber, Wirt;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG), die die Einrichtung nutzen. 250,00 €
24 § 15, § 17 Nr. 14 Buchst. a, Doppelbuchst. cc BayIfSMV
Betreiber von Gastronomiebetrieben, die entgegen → § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayIfSMV einen Gastronomiebetrieb betreiben 5.000,00 €
Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber, Wirt;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
25 § 15, § 17 Nr. 14 Buchst. a, Doppelbuchst. dd BayIfSMV
Personen, die entgegen → § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BayIfSMV eine Dienstleistung, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, erbringen. 5.000,00 €
Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber, Wirt;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
26 § 15, § 17 Nr. 14 Buchst. a, Doppelbuchst. ee BayIfSMV
Personen, die entgegen → § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BayIfSMV Unterkünfte zur Verfügung stellen. 5.000,00 €
Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber, Wirt;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
27 § 15, § 17 Nr. 14 Buchst. a, Doppelbuchst. ff BayIfSMV
Betrieb von außerschulischen Bildungsangeboten (einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung) entgegen → § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f BayIfSMV. 5.000,00 €
Verantwortlicher der Einrichtung (i. d. R. Leiter/Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.);
Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/ trifft (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
28 § 15, § 17 Nr. 14 Buchst. a, Doppelbuchst. gg BayIfSMV
Betrieb oder Durchführung von untersagten Kulturstätten oder Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen entgegen → § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i oder j BayIfSMV. 5.000,00 €
Verantwortlicher der Einrichtung (i. d. R. Leiter/Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
29 § 15, § 17 Nr. 14 Buchst. b BayIfSMV
Betreiben eines Ladengeschäfts entgegen → § 15 Abs. 1 Nr. 2 BayIfSMV. 5.000,00 €
Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
30 § 28b, § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG
Arbeitgeber und Beschäftigte, die entgegen → § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Arbeitsstätte betreten. 250,00 €
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
31 § 28b, § 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG
Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher, die entgegen → § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG eine Einrichtung oder ein Unternehmen betreten. 250,00 €
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
32 § 28b, § 73 Abs. 1a Nr. 11d IfSG
Arbeitgeber sowie die Leitungen der in → § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen, die entgegen § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG die Einhaltung einer dort genannten Verpflichtung nicht oder nicht richtig überwachen. 5.000,00 €
Arbeitgeber bzw. Verantwortlicher der Einrichtung oder des Unternehmens (i. d. R. Leiter/Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
33 § 28b, § 73 Abs. 1a Nr. 11e IfSG
Personen, die entgegen → § 28b Abs. 5 Satz 1 IfSG ein dort genanntes Verkehrsmittel benutzen. 250,00 €
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)