Vereinswechsel

Passwesen DESV

Allgemeines zum Vereinswechsel

Bei einem Vereinswechsel sind folgende Fälle zu unterscheiden:

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Vereinswechsel mit Zustimmung

Bei einem Vereinswechsel ist der Spielerpass vom abgebenden Verein mit der Freigabebestätigung 1 zu versehen und innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung dem neuen Verein auszuhändigen 2. Der aufnehmende Verein beantragt anschließend unter Verwendung des entsprechenden Formblattes „Spielerpass-Antrag für Erwachsene – Vereinswechsel – rot“ bzw. „Spielerpass-Antrag für Jugendliche – gelb“ beim DESV einen neuen Spielerpass. Dem Antrag auf Umschreibung ist der mit Zustimmungsvermerk zum Vereinswechsel versehene bisherige Spielerpass beizufügen.

Die weitere Vorgehensweise ist identisch mit der → Erstausstellung eines Spielerpasses.

Achtung: Wird der Spielerpass mit einem Freigabevermerk versehen, ist er bis zu einem evtl. Wechsel weiterhin gültig. Erfolgt innerhalb der laufenden Wechselfrist kein Wechsel, so verliert der Spielerpass seine Gültigkeit. Um das Spielrecht für den bisherigen Verein weiterhin aufrecht zu erhalten, ist die Ausstellung eines Ersatzpasses zu beantragen. – siehe Erstausstellung eines Spielerpasses

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Vereinswechsel ohne Zustimmung

Wird die Zustimmung zum Vereinswechsel vom abgebenden Verein verweigert, so gelten die Bestimmungen des Artikels 5.2 ff der PassO.

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Wechsel innerhalb der Wechselfristen

Ein Vereinswechsel ist grundsätzlich nur innerhalb bestimmter Wechselfristen möglich:

Eingang des Antrags beim DESV Erteilung des Spielrechts
01.01. – 05.04. ab Eingang des Antrags, frühestens 01.03.
06.04. – 30.09. ab 01.10. des Spieljahres
01.10. – 31.12. ab 01.03. des Folgejahres

Bei eingeschriebenem Brief genügt zur Fristwahrung der Poststempel (kein Freistempler). Bei Umschreibungsanträgen, die nach dem 5. April bzw. dem 30. September eingehen, kann Spielrecht frühestens zum Beginn der nächsten Wechselperiode (01.10. bzw. 1.03.) erteilt werden.

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Sonderfälle des Vereinswechsels

Ausserhalb der genannten Wechselfristen ist ein sofortiger Vereinswechsel in den in § 704 ISpO genannten Sonderfällen möglich:

§ 704 ISpO – Sonderfälle:
Sofortiger Vereinswechsel ist jederzeit möglich, wenn

  1. der bisherige Verein oder die Eisstockabteilung aufgelöst wurde,
  2. ein Hauptwohnsitzwechsel in den Einzugsbereich des neuen Vereins vorliegt,
  3. eine zwölfmonatige Inaktivität des Spielers bei Meisterschaften und IFI-Wettbewerben nachgewiesen ist (im Bereich des DESV ist ein Wechsel erst nach 24 Monaten Inaktivität möglich),
  4. Meisterschafts-Inaktivität des bisherigen Vereins im laufenden Spieljahr vorliegt.

Im Bereich des DESV wurden die Bedingungen für einen Vereinswechsel in den vorgenannten Sonderfällen durch die PassO weiter konkretisiert und „verfeinert“.

Diese Vorgaben gelten aber nur im Bereich des DESV (!)

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Auslandswechsel

Für Ausländer gelten grundsätzlich die selben Bestimmungen. Bei einem Vereinswechsel von oder zu einem ausländischen Verein sind jedoch bestimmte Formalitäten zu beachten.

  1. Die Zustimmung zum Vereinswechsel kann nicht verweigert werden, wenn die in Artikel 5.1 PassO genannten Bedingungen erfüllt sind.
  2. Unberechtigtes Zurückhalten des Spielerpasses und Unberechtigte Verweigerung der Zustimmung zum Vereinswechsel werden auf Antrag bestraft.