Zustimmungsverweigerung

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Die Zustimmung zum Vereinswechsel kann nach § 5.1 PassO vom abgebenden Verein nicht verweigert werden, wenn der Spieler

  • nach der Vereinssatzung form- und fristgereicht seine Kündigung als aktiver Spieler ausgesprochen hat, den Vereinswechsel erklärt hat und dessen Kündigungsfrist abgelaufen ist,
  • seinen finanziellen und materiellen Pflichten gegenüber dem Verein (z.B. Beitragsschulden bis zu einem Jahr, Rückgabe von Vereinseigentum) nachgekommen ist, und
  • seine bestehenden schriftlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt hat.

Im Falle einer Zuwiderhandlung kann der abgebende Verein unter Vorlage von Beweisen die Zustimmung zum Vereinswechsel verweigern. Die fristgerechte Kündigung und den Ablauf der Kündigungsfrist hat der Spieler zu beweisen.

Der Spielerpass verbleibt im Falle der Zustimmungsverweigerung beim abgebenden Verein. Dieser hat dem aufnehmenden Verein innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung (per Einschreiben) des Spielerpasses die Gründe für die Zustimmungsverweigerung per Einschreiben mitzuteilen.

Zustimmung von Amts wegen

Hat der abgebende Verein innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung den Spielerpass mit entsprechendem Freigabevermerk oder die Begründung für die Zustimmungsverweigerung nicht an den aufnehmenden Verein übersandt oder erkennt der aufnehmende Verein die Begründung für die Zustimmungsverweigerung nicht an, so kann er beim zuständigen Landesobmann die Zustimmung zum Vereinswechsel von Amts wegen beantragen.

Der aufnehmende Verein hat hierzu das entsprechende Formblatt „Spielerpass-Antrag für Erwachsene – Vereinswechsel – rot“ bzw. „Spielerpass-Antrag für Jugendliche – gelb“ mit entsprechenden Eintragungen auf der → Rückseite des Antrages (Einholung der „Zustimmung von Amts wegen“) dem zuständigen Landesobmann zur weiteren Prüfung zuzuleiten.

Dem Antrag beizufügen sind

  • für den Fall, dass der abgebende Verein den Spielerpass mit Freigabeerklärung oder eine Begründung für die Zustimmungsverweigerung nicht übersandt hat, eine Kopie des Anforderungsschreibens und den entsprechenden Posteinlieferungsschein , oder
  • für den Fall, dass der aufnehmende Verein die Zustimmungsverweigerung nicht anerkennt, die vom abgebenden Verein übersandte Begründung sowie evtl. Beweismittel .

Hat der abgebende Verein den Spielerpass trotz Verweigerung der Zustimmung zum Vereinswechsel übersandt, so ist dieser dem Antrag ebenfalls beizufügen. Der abgebende Verein hat das Recht, die Zustimmung zum Vereinswechsel formlos nachzureichen. Der LEV trägt die Zustimmung in diesem Falle im Spielerpass nach.

Entscheidung durch den Landesobmann

Der Landesobmann prüft, ob die Verweigerung der Zustimmung zum Vereinswechsel zurecht erfolgte, erteilt ggf. die Zustimmung zum Vereinswechsel von Amts wegen und leitet den Vorgang ggf. an die Passstelle des DESV weiter.

Auf Antrag hat der Landesobmann dem abgebenden Verein die Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen, der daraufhin den Rechtsweg der Satzung des LEV bzw. des DESV bestreiten kann.