Champions League 2021

Entgegen der Verlautbarungen des Deutschen Eisstock-Verbandes handelt es sich bei der European Icestocksport Summer Champions League nicht um einen offiziellen Wettbewerb der IFI. Die EISCL ist weder eine Meisterschaft im Sinne des § 402 – 404 ISpO noch eine von der IFI-Turnier gem. § 501 ISpO. Die vom IFI-Kongress zu beschließenden IFI-Turniere sind in den § 503 bis 504 ISpO abschließend aufgezählt. Bei der EISCL könnte es sich demnach allenfalls um einen von der IFI genehmigten Vergleichswettbewerb nach § 505 ISpO. Allein schon der Wortlaut des § 505 ISpO, wonach die IFI einen solchen Vergleichswettbewerb genehmigen muss, besagt, dass die IFI weder Ausrichter noch Durchführer ist.

Ob die EISCL nun ein Vergleichswettbewerb oder ein Vereinsturnier ist kann dahingestellt bleiben, da in beiden Fällen die Vorschriften der im Gruppe 6 der ISpO aufgeführten Regelungen gelten. Etwas anderes gilt nur, wenn das Turnier als sog. „Brotzeitturnier“ nicht nach IER ausgeschrieben ist. Der Durchführer kann sich in diesem – und nur in diesem – Fall sein eigenes Regelwerk geben und sich im Gegenzug auch im Streitfalle nicht auf die Rechts- und Strafordnung berufen. Den strengen Vorgaben des Bayerischen Eissport-Verbandes ist es zudem bei Androhung empfindlicher Strafen untersagt, unter dem offiziellen Vereinsnahmen an einem solchen Turnier teilzunehmen.

Unter der Annahme, dass die Internationalen Eisstock Regeln das maßgebende Regelwerk für die Durchführung der EISCL darstellen, ergeben sich aber diverse Ungereimtheiten:

  • Ausschreibung: Nach § 603 ISpO werden Ausschreibungen für Turniere vom Durchführer vorgenommen. Diese müssen mindestens 4 Wochen vorher zugesandt werden. Der Inhalt der Ausschreibung hat denen der Meisterschaften zu entsprechen. Nach meinem Kenntnisstand wurde für diese Veranstaltung keine Ausschreibung erstellt. Informationen zum Wettbewerb ergeben sich lediglich aus den (von wem auch immer) erlassenen Durchführungsbestimmungen.
  • Veranstalter: Nach den DfB ist jeweils der Heimverein Durchführer der Vorrundenbegegnungen. Die Durchführung der Finalrunde wird einer Organisation (?) übertragen. Abgaben zum Veranstalter fehlen. Diese sind laut § 406 ISpO jedoch erforderlich, da der Veranstalter im Rahmen der Sportversicherung des BLSV für entstandene Schäden haftet.
  • Startgeld: Angaben zum zu entrichtenden Startgeld fehlen.

Zudem finden sich in den DfB mehrere Sonderregelungen, die nicht der ISpO bzw. den IER entsprechen.

  • Wertung nach der Differenz der Stockpunkte ist nicht IER konform. Nach Regel 495 IER ist zunächst der Quotient, und erst dann die Differenz maßgeblich.
  • Ein Spiel hat 6 Kehren. Die Entscheidung beim Spielstand von 5:5 Punkten in einer „in der Luft hängenden“ Verlängerung in 2 Kehren (= neues Spiel mit 2 Kehren) ist fraglich.
  • Bei Streitigkeit und Unstimmigkeiten entscheidet das „Champions League Komitee“. Die Entscheidungen sollen für beide Seiten verbindlich sein. Tatsächlich liegt die Entscheidungsbefugnis aber den vom Veranstalter und Durchführer bereitzustellenden Offiziellen. Die sind nach den Regeln der IER (Abschnitt 7) der Wettbewerbsleiter und der Schiedsrichter. Ein wie auch immer geartetes „Komitee“ zählt nicht zu den Offiziellen im Sinne der IER. Weiterführende Entscheidungen sind ggf. von den Sportgerichten zu fällen.
  • Die fiktive Wertung eines nicht ausgetragenen Spieles ist in der IE:R nicht vorgesehen.
  • Die Sanktionierung von Spielabsagen ist in der IER bzw. Spielordnung klar geregelt. Die Benennung von weiterreichenden Bußgeldern zugunsten des Durchführers oder gar des „Komitees“ (nicht rechtzeitige Übermittlung von Bildmaterial) ist nicht zulässig.
  • Der sofortige Vereinswechsel in bestimmten Sonderfällen ist in § 704 ISpO gereglt und international gültig. Der Ausschluss dieser Wechseloptionen aufgrund nationaler Regelung ist im Passausstellungsverfahren möglich, die Ausweitung dieses nationalen Wechselverbotes und die diesbezügliche Nichtzulassung ausländischer Spieler trotz gültigem Spielerpass dürfte meines Erachtens aber keinem Sportgerichtsverfahren standhalten.

IER und ISpO sind bindend und können nur auf Vorschlag der Technischen Kommission vom Kongress mit einfacher Mehrheit geändert werden. Das Regelwerk ergänzende Festlegungen und Auslegungen bei den IFI-A-Schiedsrichterseminaren werden rechtsverbindlich, wenn sie von der Technischen Kommission der IFI bestätigt und auf der IFI-Homepage mit Gültigkeitsdatum veröffentlicht werden. Eine darüber hinausgehende Regelkompetenz eines Schiedsrichterausschusses ist zumindest fraglich.

Bleibt die Frage der Finanzierung des Wettbewerbes. Hierfür dürfen meines Erachtens nur Start- und Sponsorengelder verwendet werden. Der Einsatz von Mitteln des Verbandes (hier laut Auskunft des DESV ein Betrag von 10.000,00 € zur Finanzierung von Fahrtkosten und Preisgelder ist von der Satzung nicht oder nur unzureichend gedeckt. Letztendlich handelt es sich bei diesem „Verbandszuschuss“ zur Finanzierung des Wettbewerbs umgerechnet um ein Startgeld von 2.500,00 € je Mannschaft, das vom Verband übernommen wird. Vor dem Hintergrund, dass bei nationalen Meisterschaften den Teilnehmern weder Fahrtkosten noch Preisgelder zugewendet werden stellt sich hier möglicherweise sogar die Frage der Veruntreuung.

Die Auswahl der Teilnehmer liegt bei einem solchen Einladungsturnier, beim Veranstalter. Grundsätzlich werden aus Deutschland und Österreich je 4 und aus Italien 3 Teilnehmer eingeladen. Dass den Österreichern bei Absagen keine Nachrücker zugestanden werden, den Italienern dagegen sehrwohl (Absagen von Kaltern und Naturns; Nachrücker Luttach) wirft aber ein schales Licht auf die Veranstaltung. Der deutsche Sportdirektor weis angeblich nicht weis, warum der österreichische Verband nur 2 Vertreter gemeldet hat, hat aber offenbar dem österreichischen Verband keine Ausschreibung bzw. keine Durchführungsbestimmungen hat zukommen lassen. Der Veranstalter hat vielmehr direkten Kontakt mit der vier Erstplatzierten der Staatsliga 2018 aufgenommen, bei Absagen die möglichen Nachrücker trotz vorhandenem Interesse aber ignoriert.

Die Gründe hierfür für diese Vorgehensweise liegen jedoch auf der Hand! Zweiter Nachrücker wäre nach UEV Franking-Geretsberg der ESV Jimmy Wien gewesen, und diesen Verein um Christian Jimmy Almbauer wollte man nach der missglückten Disqualifikation im Vorjahr auf keinen Fall dabei haben. Zumal Jimmy als amtierender österreichischer Meister und zweimaliger Gewinner dieses Wettbewerbs wieder als Topfavorit gehandelt wurde.

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