SchAusnahmV 7 Landesregierungen

Ausnahmen von Schutzmaßnahmen

Verordnung der Bundesregierung

Nach der aktuellen Fassung → COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 gelten derzeit folgende Ausnahmen vom Infektionsschutzgesetz:

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Abschnitt 2 Erleichterungen und Ausnahmen von auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten und Verboten
§ 7 Ermächtigung der Landesregierungen zu Erleichterungen und Ausnahmen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Erleichterungen und Ausnahmen von den auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten oder Verboten für geimpfte Personen, genesene Personen und getestete Personen zu regeln, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt. § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.