SchAusnahmV 2 Begriffe

Ausnahmen von Schutzmaßnahmen

Verordnung der Bundesregierung

Nach der aktuellen Fassung → COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 gelten derzeit folgende Ausnahmen vom Infektionsschutzgesetz:

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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. eine asymptomatische Person, eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust,
  2. eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist,
  3. (weggefallen)
  4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist,
  5. (weggefallen)
  6. eine getestete Person eine asymptomatische Person, die
    1. das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
    2. im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes ist,
  7. (weggefallen)
  8. auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Rechtsverordnung oder eine Allgemeinverfügung, die ein Land oder eine nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erlassen hat.

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Selbsttest vor Ort unter Aufsicht

aus der Web-Seite des
Verein zum Erhalt der Bayerischen Wirtshauskultur VEBWK
vom 24.09.2021

Soeben hat uns folgende Nachricht des Bayerischen Wirtschaftsministeriums erreicht:

Im Zuge der Neufassung der TestV, mit der die kostenlosen Bürgertestungen zum 11.10.2021 abgeschafft werden, hat uns das BMG darüber informiert, dass § 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV wie folgt auszulegen sei:

„Gemäß § 2 Nummer 7 Buchstabe a SchAusnahmV kann ein erforderlicher Testnachweis auch dadurch erbracht werden, dass die Testung vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dieser Testnachweis gilt nur an dem Ort, an dem die Testung vorgenommen wurde, ein generell 24h gültiges Testzertifikat darf nicht ausgestellt werden.“

Aktuell ist es noch möglich, dass bei Selbsttests vor Ort unter Aufsicht Testzertifikate ausgestellt werden, die dann 24 Stunden auch in anderen Bereichen gültig sind.

Im Zuge der Abschaffung der kostenlosen Bürgertests zum 11.10.2021, ist bei der Durchführung eines Selbsttests vor Ort unter Aufsicht künftig nicht mehr möglich, einen Testnachweis auszustellen, der dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für andere testgebundene Angebote genutzt werden kann. Ein in diesem Zusammenhang ausgestellter Testnachweis kann vielmehr lediglich für die konkrete Einrichtung Verwendung finden, in der auch der Selbsttest unter Aufsicht stattfand.

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Betriebliche Testung

aus der Web-Seite des Landratsamts Mühldorf vom 24.11.2021

Testnachweise durch Betriebe möglich: Es ist möglich, Testungen in Betrieben ebenfalls mit einem Nachweis zu bescheinigen, der 24 Stunden Gültigkeit hat (ab Entnahme). Zu diesem Zweck fügen wir Ihnen eine Musterbescheinigung an, die wir Ihnen nachfolgend in der Umsetzung erläutern möchten.
Was ist ein Testnachweis

Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter (Zertifikat/Bescheinigung) oder digitaler Form. Die Testung muss geeignet sein, einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 zu erzielen und die Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen.

Welche Testungen können mit einer Bescheinigung ausgestellt werden

Testnachweise auf Basis von Testungen, die Betriebe für ihre Beschäftigten anbieten (Testangebotspflicht nach → Corona-Arbeitsschutzverordnung), sind für 24 Stunden ab Vornahme der Testung als Nachweis nutzbar. Es genügt, wenn die Testung als Selbsttest „unter Aufsicht“ durchgeführt wird. In jedem Fall gilt aber, dass die Testung durch Personal durchgeführt bzw. beaufsichtigt wird, welches die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Anmerkung: Hier können Sie die angefügte → Musterbescheinigung nutzen.

Wer gilt als geschultes oder erfahrenes Personal im Betrieb
  1. Sofern das Personal nicht bereits über eine einschlägige Ausbildung verfügt (z. B. Ärztinnen / Ärzte oder medizinisch geschulte Fachkräfte), soll eine entsprechende Schulung absolviert werden, die neben einem fachlich-theoretischen Teil (Vermittlung von Kenntnissen zur Anwendung und Funktionsweise der Tests, etc.) auch aus einem praktischen Teil bestehen, in dem die konkrete Anwendung bzw. Beaufsichtigung der Selbstanwendung geübt wird. Der fachlich-theoretische Teil kann ggf. über eine Online-Schulung erfolgen.
  2. Es ist auch vertretbar, den Umstand, dass eine Person bereits seit gewisser Zeit tatsächlich ohne nennenswerte Zwischenfälle oder Beanstandungen Testungen durchgeführt bzw. beaufsichtigt hat, heranzuziehen. Anmerkung: Auch das ist als Indiz für das Vorhandensein der erforderlichen Erfahrung zu werten.
  3. Letztlich bleibt es der Verantwortung des jeweiligen Arbeitgebers / Dienstherrn überlassen, nur solche Personen mit der Durchführung bzw. Beaufsichtigung von Testungen zu betrauen, die mit Blick auf die o. g. allgemeinen Eckpunkte nach dessen Beurteilung entsprechend ausgebildet bzw. ausreichend geschult und erfahren sind. Eine Überprüfung der Kenntnisse und Erfahrung durch staatliche Stellen ist nicht geplant. Auch sind keine Akkreditierungs- oder Zertifizierungssystem für die Schulungsmaßnahmen geplant. Anmerkung: Ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand soll bewusst vermieden werden.