Ausnahmen von Schutzmaßnahmen
Verordnung der Bundesregierung
Nach der aktuellen Fassung → COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 gelten derzeit folgende Ausnahmen vom Infektionsschutzgesetz:
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Ausnahmen von der Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft
Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht den Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum beschränkt, gilt eine solche Beschränkung nicht für geimpfte Personen und genesene Personen..