Corona-EinreiseV

Coronavirus-Einreiseverordnung

Bundesverordnung

Corona-EinreiseV

Nach der → Corona-EinreiseV vom 28. September 2021 gilt in der Bundesrepublik Deutschland folgendes:

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Zusammenfassung

Allgemeine Voraussetzungen
  • Impfnachweis
  • Genesenennachweis
  • Testnachweis
    • Testnachweis durch Leistungserbringer
    • Antigentest nicht älter als 48 Stunden
    • PCR-Test nicht älter als 72 Stunden
Hochrisikogebiet

Bei Aufenthalt innerhalb der letzten 10 Tage vor der Einreise in einem Hochrisikogebiet gilt

  • → Einreiseanmeldung
  • → Absonderungspflicht für 10 Tage. Quarantäne endet vorzeitig
    • bei Vorlage eines Impfnachweises (sofort)
    • bei Vorlage eines Genesenennachweises (sofort)
    • bei Vorlage eines Testnachweises (Testung frühestens am 5. Tag nach Einreise)
    • bei Kindern unter 12 Jahren endet die Quarantäne am 5. Tag nach Einreise
Virusvariantengebiet

Bei Aufenthalt innerhalb der letzten 10 Tage vor der Einreise in einem Hochrisikogebiet gilt

  • → Einreiseanmeldung
  • → Absonderungspflicht für 14 Tage. Quarantäne endet vorzeitig
    • bei Vorlage eines Testnachweises (Testung frühestens am 5. Tag nach Einreise)
    • bei Kindern unter 12 Jahren endet die Quarantäne am 5. Tag nach Einreise

    Erfolgt die entsprechende Einstufung nach Einreise bzw. entdet diese vor Ablauf der Quarantänezeit oder ist der Einreisende „entsprechend“ geimpft, so gelten die Quarantänebedingung für Hochrisikogebiete.

Ausnahmen

Von der Anmelde- und Absonderungspflicht ausgenommen sind

  • Durchreisende ohne Zwischenaufenthalt
  • Transportpersonal
  • Personen, die sich höchsten 24 Stunden in der Bundesrepublik oder in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufhalten
  • Grenzgänger und Grenzpendler
  • Personen, die sich höchstens 72 Stunden in der Bundesrepublik oder in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufhalten wegen
    • Besuchs von Verwandten 1. Grades
    • Ehegatten (Partner), die nicht im selben Hausstand wohnen
    • Ausübung des Sorgerechs

Folgende nicht geimpfte oder genesene Personen können die Absonderungspflicht (nicht Anmeldepflicht) sofort durch Vorlage eines negativen Testnachweises beenden

  • Personen, die sich höchstens 72 Stunden in der Bundesrepublik oder in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufhalten wegen
    • Besuchs von Verwandten 1. oder 2. Grades
    • Ehegatten (Partner), die nicht im selben Hausstand wohnen
    • Ausübung des Sorgerechs
  • Personen, die sich beruflich bis zu 5 Tage in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufhalten
  • Personen vom Organisationskomitee zur Durchführung oder Teilnahme an internationalen Sportveranstaltungen akkreditiert sind
  • Personen, die für die Dauer einer mindestens 3-wöchigen Arbeitsaufnahme einreisen

Folgende nicht geimpfte oder genesene Personen brauchen nur 2 mal pro Woche einen Testnachweis erbringen

  • Personen, die sich höchstens 24 Stunden in der Bundesrepublik aufhalten,
  • Personen, die sich höchstens 24 Stunden im Ausland aufhalten
  • Grenzgänger und Grenzpendler