EinreiseV 11 Auskunft Beförderer

Coronavirus-Einreiseverordnung

Bundesverordnung

Corona-EinreiseV

Nach der → Corona-EinreiseV vom 28. September 2021 gilt in der Bundesrepublik Deutschland folgendes:

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Abschnitt 3 – Pflichten von Verkehrsunternehmen
§ 11 Auskunftspflicht der Beförderer
(1) Beförderer haben die bei ihnen vorhandenen Daten zu Personen, die sie aus einem Risikogebiet befördert haben, bis zu 30 Tage nach Ankunft der einreisenden Personen der zuständigen Behörde auf deren Anforderung zu übermitteln; dies gilt für elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation der beförderten Personen, deren Kontaktdaten sowie für Passagierlisten und Sitzpläne.
(2) Beförderer sind verpflichtet, gegenüber dem Robert Koch-Institut eine für Rückfragen der zuständigen Behörden erreichbare Kontaktstelle zu benennen.