EinreiseV 3 Anmeldepflicht

Coronavirus-Einreiseverordnung

Bundesverordnung

Corona-EinreiseV

Nach der → Corona-EinreiseV vom 28. September 2021 gilt in der Bundesrepublik Deutschland folgendes:

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Abschnitt 2 – Pflichten von Einreisenden
§ 3 Anmeldepflicht

(1) Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum geplanten Zeitpunkt der Einreise als → Hochrisikogebiet oder → Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, vor der Einreise der zuständigen Behörde folgende Angaben durch Nutzung des → Einreiseportals mitzuteilen (digitale Einreiseanmeldung):

  1. ihre personenbezogenen Angaben nach § 2 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes,
  2. das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise,
  3. ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise,
  4. das für die Einreise genutzte Reisemittel und vorliegende Informationen zum Sitzplatz,
  5. Angaben, ob ein Impfnachweis vorliegt,
  6. Angaben, ob ein Testnachweis beziehungsweise Genesenennachweis vorliegt, und
  7. Angaben, ob bei ihnen typische Anhaltspunkte für eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen

(2) Sofern eine digitale Einreiseanmeldung aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung nicht möglich war, ist stattdessen eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach dem → Muster der Anlage bei der Einreise mitzuführen.