ArbSchV 5 Schutzimpfungen

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Bundesverordnung

Corona-ArbSchV

Nach der → Corona-ArbSchV vom 22. Dezember 2020 gilt in der Bundesrepublik Deutschland folgendes:

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Corona-ArbSchV
§ 5 Schutzimpfungen
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.

(2) Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.