ArbSchV 6 Beratung des Bundesministeriums

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Bundesverordnung

Corona-ArbSchV

Nach der → Corona-ArbSchV vom 22. Dezember 2020 gilt in der Bundesrepublik Deutschland folgendes:

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Corona-ArbSchV
§ 6 Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und Konkretisierung der Anforderungen dieser Verordnung
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die beratenden Arbeitsschutzausschüsse nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 und § 24a des Arbeitsschutzgesetzes beauftragen, Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Empfehlungen dazu können aufgestellt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann diese Regeln, Erkenntnisse und Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.