RK Sport 1 Organisatorisches

Rahmenkonzept Sport

Nach der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege vom 03.12.2021 gilt in Bayern derzeit folgendes → Rahmenkonzept Sport:

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Corona Pandemie: Rahmenkonzept Sport
1 Oragnisatorisches
a)
Die → Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter, die nach der BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung zur Erarbeitung eines Infektionsschutzkonzepts verpflichtet sind, erstellen dieses standortspezifisch unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der allgemeinen Schutz- und Hygieneauflagen. Es ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen, soweit in der BayIfSMV nichts anderes vorgesehen ist.
b)
Die → Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter kontrollieren die Einhaltung der individuellen Infektionsschutzkonzepte und ergreifen bei Nichtbeachtung entsprechende Maßnahmen. Gegenüber Personen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht. Soweit die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter ihre sich aus den Konzepten ergebenden Pflichten durch geeignete Maßnahmen (z. B. vertragliche Nutzungsvereinbarung) auf Nutzer übertragen, haben sie stichprobenartig die Erfüllung zu kontrollieren.
c)
Die → Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen.
d)
Die → Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter schulen Personal (Trainer, Übungsleiter u. a.) und informieren über allgemeine und spezifische Hygienevorschriften.
e)
Soweit gemäß BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung gastronomische oder andere Angebote zulässig sind, gelten in einer Sportstätte oder einem Vereinsheim die entsprechenden Regelungen und Rahmenkonzepte. Die Verantwortung zur Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß BayIfSMV trägt der Betreiber oder Veranstalter.