Infektionsschutzmaßnahmen
Verordnung für Bayern
Nach der aktuellen Fassung der → 15. BayIfSMV vom 23.11.2021 gilt für Bayern u.a. derzeit folgendes:
Teil 2 Ergänzende Regelungen für einzelne Bereiche
§ 9 Gastronomie
Für gastronomische Angebote gilt ergänzend zu den allgemeinen Regelungen::
- In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig.
- In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.
- Die Abgabe und Lieferung von zur Mitnahme bestimmten Speisen und Getränken ist stets zulässig.
Verstöße gegen diese Verordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit → Bußgeld sanktioniert.
Infektionsschutzkonzept
Gemäß → § 7 Abs. 1 ist für die Gastronomie ein Infektionsschutzkonzept zu erstellen.
→ Rahmenkonzept Gastronomie vom 13.12.2021 |