BayIfSMV 9 Gastronomie

Infektionsschutzmaßnahmen

Verordnung für Bayern

Nach der aktuellen Fassung der → 15. BayIfSMV vom 23.11.2021 gilt für Bayern u.a. derzeit folgendes:

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Teil 2 Ergänzende Regelungen für einzelne Bereiche
§ 9 Gastronomie

Für gastronomische Angebote gilt ergänzend zu den allgemeinen Regelungen::

  1. In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig.
  2. In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.
  3. Die Abgabe und Lieferung von zur Mitnahme bestimmten Speisen und Getränken ist stets zulässig.

Verstöße gegen diese Verordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit → Bußgeld sanktioniert.

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Infektionsschutzkonzept

Gemäß → § 7 Abs. 1 ist für die Gastronomie ein Infektionsschutzkonzept zu erstellen.