Disqualifikation durch Komitee

Der Verein ESV Jimmy Wien wurde laut einer Entscheidung des Campions League Komitee aus der Champions League 2018 ausgeschlossen. Dieser Ausschluß wurde dem Verein mit Schreiben vom 21.08.2018 mitgeteilt. Gemäß diesem Schreiben werden die Spiele mit 2:0 Spielpunkten und 5:0 Gesamtdurchgangspunkten für die gegnerischen Mannschaften gewertet. Der Vollzug des Ausschlusses wird bis zum Ergehen des Urteils des IFI Sportgerichts gegen den LEV Wien und den ESV Jimmy Wien ausgesetzt.

2 Kommentare

  1. Zum Ausschluss

    Die Entscheidung über den Ausschluss aus einem Wettbewerb wegen fehlender Spielberechtigung aufgrund nicht ordnungsgemäßer Spielerpässe liegt ausschließlich beim Schiedsrichter. Da keiner der zuständigen Schiedsrichter diesbezügliche Maßnahmen ergriffen hat, scheidet ein Ausschluss aus dem Wettbewerb (Disqualifikation) aus. Sollte im Rahmen eines Sportgerichtsverfahrens gegen den Verein Jimmy Wien Unregelmäßigkeiten bei der Ausstellung der Spielerpässe festgestellt werden, könnte allenfalls eine „Aberkennung des erreichten Titels und des Ranges“ erfolgen. Die erreichten Spielpunkte der jeweiligen Gegner hätten weiterhin bestand (keine fiktive Wertung). In diesem Falle würde der AEV Gais auf den dritten Platz in Gruppe B vorrücken, mit nur zwei Punkten den direkten Vergleich mit dem ASV Kaltern (3. Gruppe A) und den ESC Luttach (3. Gruppe C) aber verlieren. Hieraus ergibt sich, dass im Viertelfinale der TSV Peiting (1.) auf den ESC Luttach (8.) und der EC Lampoding (2.) auf den ASV Kaltern (7.) treffen. Es bleibt aber weiterhin die Frage, wer einen Antrag auf Einleitung eine Sportgerichtsverfahrens gestellt hat (das CL-Komitee ist hierzu nicht berechtigt) und ob überhaupt ein Verfahren gegen den Verein ESV Jimmy Wien eingeleitet worden ist.

    Zum Vereinswechsel

    Ein Vereinswechsel außerhalb der vorgegebenen Fristen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Spieler Patrick S. und Werner H. vom ESV SP Pongratz Voitsberg beantragen den Vereinswechsel nach dem Sonderfall des § 7 b ISpO bei Wechsel des Hauptwohnsitzes in das Einzugsgebiet des ESV Jimmy Wien. Den Vereinswechsel weiter einschränkende Regelungen wurden weder vom BÖE noch vom LV Wien getroffen.

    Wo sich in Österreich der Hautwohnsitz einer Person befindet, ist in den einschlägigen Gesetzen geregelt. Die Wahl des Hauptwohnsitzes ist dabei an strenge Regeln geknüpft. Für einen unbeteiligten Dritten ist es nicht ohne weiters möglich, zutreffend zu beurteilen, wo sich der Hauptwohnsitz einer bestimmten Person befindet. Als Nachweis des Hauptwohnsitzes gilt deshalb die vom Gemeindeamt oder vom Magistrat ausgestellte Meldebescheinigung. Auch wenn es nach der allgemeinen Lebenserfahrung als unwahrscheinlich gilt, dass der Hauptwohnsitz wie im vorliegenden Fall nach Wien verlegt wurde, so überwiegt hier doch die Aussagekraft der Meldebescheinigung als amtliches Dokument. Der Tatsache, dass die Spielerpässe bereits 10 Tage vor Ummeldung des Hauptwohnsitzes ausgestellt wurden, kommt ebenfalls keine Bedeutung zu. Die Passausstellung ist nicht von einer Meldebescheinigung abhängig, sondern nur vom Wechsel des Hauptwohnsitzes. Bei verspäteter Ummeldung liegt allenfalls ein Meldevergehen vor, welches von den zuständigen Behörden zu sanktionieren wäre. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob zum Zeitpunkt der Meldung des Spielerkaders beim CL-Komitee Spielrecht für den Verein vorgelegen hat oder nicht. Entscheidend hier, ob die Spieler gemeldet wurden oder nicht. Die Prüfung des Spielrechts kommt nur zu Zeitpunkt in Frage, an dem diese auch eingesetzt wurden. Im Umkehrschluss ist ein Spieler auch nicht teilnahmeberechtigt, wenn er zwar zum Zeitpunkt der Meldung, aus irgendwelchen Gründen aber nicht mehr zum Zeitpunkt des Einsatzes spielberechtigt ist.

    In der Zusammenschau der vorstehend genannten Voraussetzungen und vorgenommenen Handlungen, ergibt sich weder ein angreifbares Fehlverhalten des Vereins noch der Spieler. Der einzig verbleibende Angriffspunkt wäre der Wechsel „in den Einzugsbereich“ des neuen Vereins. Der Begriff des Einzugsbereichs ist gesetzlich nicht definiert, beschreibt aber einen geographischen Raum, in dem sich die „Nachfrager“ der an einem zentralen Ort angebotenen Waren oder Dienstleitungen befinden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung dürfte dieser „zentrale Ort“ mit der Trainingssätte bzw. der Heimspielstätte des Vereins in Hintenburg bzw. Krieglach identisch sein. Soweit die Spieler bisher ihren Hauptwohnsitz näher an dieser Spielstätte hatten als nach der „Verlegung“, wäre ein Vereinswechsel nach den Sonderbestimmungen des § 7 b ISpO zu versagen. Die Prüfung dieser Voraussetzung abliegt dem für die Passausstellung zuständigen Landesverband, ggf. wäre hier ein entsprechende Sanktion mit der Verpflichtung zum Einzug der Spielerpässe denkbar. Das Spielrecht aufgrund der ausgestellten Spielerpässe bleibt davon aber unberührt.

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