Coronavirus-Testverordnung
Bundesverordnung
Coronavirus-TestV
Nach der → Coronavirus-TestV vom 11. Oktober 2021 gilt in der Bundesrepublik Deutschland folgendes:
Coronavirus-TestV
§ 4b Bestätigende Diagnostik- und variantenspezifische PCR-Testung
Nach einem positiven Antigen-Test der einem positiven Pooling-Test mittels eines Nukleinsäurenachweises hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2. Dies gilt auch nach einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung. Nach einem positiven Nukleinsäurenachweis hat die getestete Person bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante einen Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung.