Coronavirus-Testverordnung
Bundesverordnung
Coronavirus-TestV
Nach der → Coronavirus-TestV vom 11. Oktober 2021 gilt in der Bundesrepublik Deutschland folgendes:
Coronavirus-TestV
§ 5 Häufigkeit der Testungen
(1) Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden. Testungen nach § 4a können im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden. Die bestätigende Diagnostik und die variantenspezifische PCR-Testung nach § 4b umfasst für jeden Einzelfall bis zu zwei Testungen.
(2) Testungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 können für jeden Einzelfall mindestens einmal pro Woche durchgeführt werden.