RK Sport 4 Testungen

Rahmenkonzept Sport

Nach der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege vom 03.12.2021 gilt in Bayern derzeit folgendes → Rahmenkonzept Sport:

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Corona Pandemie: Rahmenkonzept Sport
4 Testungen
Verbindlich für die Vorgaben zu den Testnachweispflichten sind die jeweils aktuell geltenden landesrechtlichen Bestimmungen (BayIfSMV) sowie die Bestimmungen des IfSG.

4.1 Organisation
Anbieter, Veranstalter und Betreiber sollten vorab auf geeignete Weise (beispielsweise bei Terminbuchung) auf die ggf. bestehende Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises hinweisen.
Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Testnachweise verpflichtet.
Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Sportstätte nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt ebenfalls zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das lokale Testzentrum oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
Die verschiedenen Möglichkeiten, bei denen die jeweiligen Testarten durchgeführt werden können, sind in der regelmäßig aktualisierten Übersicht unter https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/11/uebersicht-testungen_26-11-2021.pdf (Stand der Aktualisierung angegeben) dargestellt. Unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie finden sich Suchfunktionen, mit denen entsprechende Teststellen gefunden werden können.

4.2 Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises
Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es kein einheitliches Formular zur Ausstellung von Testnachweisen1. Das StMGP empfiehlt folgenden Mindestinhalt: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.
Darüber hinaus wird bei allen Teststellen, die Bürgertestungen nach → § 4a TestV anbieten, auf Wunsch auch ein digitaler Testnachweis über die Corona-Warn-App erstellt, der ebenfalls Geltung beansprucht.