RK Sport 2 Generelle Regeln

Rahmenkonzept Sport

Nach der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege vom 20.10.2021 gilt in Bayern derzeit folgendes → Rahmenkonzept Sport:

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Corona Pandemie: Rahmenkonzept Sport
2 Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln
a)
Ausschluss vom Trainings- und Wettkampfbetrieb und Verwehrung des Zutritts zur Sportstätte inklusive Zuschauerbereich für

  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,
  • Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen,
  • Personen mit COVID-19-assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, akute respiratorische Symptome jeder Schwere).
b)
Im Übrigen bestimmt sich die Zugangsberechtigung nach den Vorgaben der BayIfSMV (z. B. 3G-, 3G plus-, 2G- oder 2G plus-Regelung). Soweit lediglich für geschlossene Räume besondere Vorgaben hinsichtlich der Zugangsberechtigung bestehen, dürfen WC-Anlagen und Umkleidekabinen bei Wahrung von Maskenpflicht und Mindestabstandsgebot dessen ungeachtet genutzt werden.
c)
Zu den Vorgaben hinsichtlich des Tragens von Gesichtsmasken wird auf die jeweils aktuelle BayIfSMV verwiesen. Die Sportausübung ist in diesem Rahmen ein zwingender Grund, der eine Ausnahme von der ggf. bestehenden Maskenpflicht zulässt. Während der Sportausübung muss deshalb keine Maske getragen werden.
d)
Es sind generell ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmalhandtücher bereitzustellen. Sanitäre Einrichtungen sind mit ausreichend Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Mittels Aushängen ist auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen. Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen; nicht zulässig sind Gemeinschaftshandtücher oder -seifen. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, soweit sie nicht über eine HEPA-Filterung verfügen.
e)
Haartrockner dürfen nur benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 m beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. Jetstream-Geräte sind erlaubt, soweit diese mit einer HEPA-Filterung ausgestattet sind.
f)
Auf eine regelmäßige und ausreichende Lüftung über (Außen-)Frischluft ist generell zu achten. Soweit ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erstellen ist, muss dieses für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend auch das Lüftungskonzept enthalten.
Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen, ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen.
Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.
g)
Infektionsschutzkonzepte für Sportstätten müssen auch über ein Reinigungs- und Nutzungskonzept sowie über ein Lüftungskonzept von Sanitäranlagen verfügen. WC-Anlagen sind darin gesondert auszuweisen. Die Personenzahl, die zeitgleich die sanitären Anlagen nutzen darf, sollte begrenzt werden. Die Lüftung in den Duschräumen sollte ständig in Betrieb sein, um Dampf abzuleiten und Frischluft zuzuführen. Ein Lüftungskonzept für die Duschen muss vorliegen. Die Stagnation von Wasser in den außer Betrieb genommenen Sanitäranlagen ist zu vermeiden.
h)
Generell sind Reinigungskonzepte vorzuhalten, die eine adäquate regelmäßige Reinigung in Abhängigkeit von der Nutzungsfrequenz sicherstellen. Für Gegenstände, die von verschiedenen Personen berührt werden oder die besonders häufig berührt werden, ist eine erhöhte Reinigungsfrequenz vorzusehen.