Unterlegen der Standvorrichtung

Bei den Deutschen Meisterschaften 2019 in Waldkraiburg sowie bei den Europameisterschaften 2019 in Kaunas haben verschiedene Spieler (Herren) während der Finalspiele die Standfläche der Abspielstelle durch Unterlegen der Daube erhöht. Die jeweiligen Schiedsrichter haben dieses Vorgehen ohne Beanstandung toleriert, bzw. sich mit dem Hinweis der Spieler, dass es hierzu einen entsprechenden Beschluss über die Zulässigkeit gäbe, zufrieden gegeben.

Tatsächlich ist das Unterlegen der Daube aber nicht erlaubt und hätte vom Schiedsrichter mit einer Verwarnung, bei bereits erfolgter Verwarnung mit dem Abzug von 1 Spielpunkt geahndet werden müssen. Bei Finalspielen hätte eine Punktstrafe sogar den Verlust der jeweiligen Begegnung zur Folge gehabt. Ausbildung und Schulung von Schiedsrichtern, insbesondere bei Wettbewerben dieser Kategorie, müssen dringend optimiert werden. Da es sich hierbei, zumindest in dem Fall, in dem das „Unterlegen“ der Abspielstelle nach Bemängelung durch den Schiedsrichter wie auch immer gerechtfertigt wurde, nicht um eine Tatsachenentscheidung handelt, wäre eine solche Fehlentscheidung sogar im nachhinein angreifbar.

Regelhistorie:

Bis zum 30.09.1993 war die Abschußstelle auf Eisbahnen eine ins Eis eingeschlagene, 25 cm lange, 5cm breit und 2 bis 5 cm tief ins Eis eingeschlagene Standritze. Anstelle der Standritze konnten aber auch andere Vorrichtungen anerkannt werden, die dem Spieler bei der Abgabe des Schusses genügend Standsicherheit gewährten. – IER v. 01.10.1988, Regel 111. Ab dem 01.10.1993 waren ins Eis eingeschlagene Standritzen nicht mehr zulässig. Die Abspielstelle auf Eis musste zwingend aus „einer Vorrichtung, die dem Spieler bei seinen Versuchen genügend Standsicherheit gewährt“ bestehen. Auf dem Schiedsrichter Seminar der IFE 1993 in Schenna wurde zudem festgelegt, daß „bei den Standeinrichtungen die Standsicherheit erhöhende Teile untergelegt werden dürfen“. Diese Vorgaben galten fortan mit der Maßgabe, dass untergelegte Teile auf Verlangen auf den Spielern der gegnerischen Mannschaft zur Verfügung gestellt werden mussten. Mit Gültigkeit der 9. Ausgabe der IER (01.10.2010) wurde die Regel 111 um den nachfolgenden Satz 2 ergänzt: „Bei den Standvorrichtungen dürfen die Standsicherheit erhöhende Teile untergelegt werden. Die entsprechende, auf dem Schiedsrichter-A-Seminar von 1993 getroffene Festlegung war damit überflüssig und wurde nach dem Seminar von 2014 in Dornbirn ersatzlos gestrichen.

Auf dem Schiedssrichter-A-Seminar 2016 in Bad Reichenhall wurde unter Nr. 18 folgende Festlegung getroffen:

IER R 111: Die Formulierung „Bei den Standvorrichtungen dürfen der Standsicherheit erhöhende Teile untergelegt werden“ wird aufgehoben und durch folgende Festlegung ersetzt: Bei den Standvorrichtungen dürfen nur Tücher unter- oder aufgelegt werden, die eine Gesamterhöhung von maximal 10 mm erlauben und die Standvorrichtungen nicht beschädigen.

Diese Regelung wurde 2018 in die 10. Auflage der IER (gültig ab 01.10.2018) aufgenommen und gilt seither uneingeschränkt in der nachfolgenden Fassung. Die Festlegungen bezüglich der Abspielstelle vom Schiedsrichter Seminar-A-Seminar 2016 wurden auf dem Seminar von 2018 in Mölten ersatzlos gestrichen.

IER Regel 104 – Abspielstelle: Die Abspielstelle (Mannschaftspiel- und Zielwettbewerb) besteht aus einer Vorrichtung, die dem Spieler bei seinen Versuchen genügend Standsicherheit gewährt. Bei Bedarf darf zur Erhöhung der Standsicherheit ein Tuch (Gesamthöhe maximal 10 mm) verwendet werden, welches die Standvorrichtung nicht beschädigt.

Hinweis: Bei Nichtentsprechen: Verwarnung nach Regel 801, ist die Mannschaft bereits verwarnt worden, wird der Mannschaft 1 Spielpunkt nach Regel 804 i abgezogen.

Die Abspielstelle für den Weitenwettbewerb und Schnellwettbewerb auf dem Sportboden Eis muss mit einem weichen Gummi-, Kunststoff- oder Textilbelag von mindestens 8 mm Dicke überzogen sein. Auf Sommersportböden genügen Farbmarkierungen. Alle Abmessungen und Ausführungsformen anerkannter Standvorrichtungen für den Mannschafts-, Ziel-, Weiten- und Schnellwettbewerb siehe Abb. 14, 15.1 und 15.2.

Der Einwand, daß die Daube nicht unter-, sondern neben bzw. hinter die Standvorrichtung gelegt wird, kann hier nicht gelten. Abweichend von der Festlegung auf dem Schiedsrichter-A-Seminar und der bis 30.09.2018 geltenden Regel 104 IER wird in der neuen Regel 111 IER nicht mehr nur das Unterlegen von Teilen bei den Standvorrichtungen geregelt. Dem Wortlaut der Regel 111 nach ist das Erhöhen der Standsicherheit (nicht nur das Erhöhen der Standvorrichtung) ausschließlich durch Verwendung (unter-, auf- oder danebenlegen) eines Tuches (Gesamthöhe max. 10 mm) erlaubt. Andere Teile sind demnach nicht erlaubt.

Anderslautende Anweisungen sind dem Regelwerk der IFI nach nicht gültig.

aktuelle Beschlüsse:

Auf dem IFI-Schiedsrichter Seminar 2019 in Regen wurde folgender Beschluss gefasst und unter Nr. 20 in die Festlegungen und Auslegungen aufgenommen:

Die Zulassung der zweckfremden Verwendung einer Daube zum Anlegen an die Abspielstelle obliegt dem Durchführer.

Mit Veröffentlichung dieses Beschlusses (Ende 2019) auf der Internetseite der IFI ist das Anlegen der Daube an die Standvorrichtung bei der Abgabe des Versuches erlaubt, wenn es vom Durchführer genehmigt wurde. Von einer stillschweigenden Genehmigung kann ausgegangen werden, wenn die diesbezügliche Nutzung der Daube nicht ausdrücklich verboten wurde.

Gemeint ist hier das „Anlegen“ der Daube, das „Unterlegen“ der Standvorrichtung mit der Daube ist nach wie vor nicht zulässig.

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