1908 Spiel-Reglement Davos

Internationaler Eisschub-Klubs Davos
Spiel-Reglement
§ 1 Länge der Bahn ca. 40-50 Meter.
Breite je nach Platz oder Beschaffenheit des Eises.
§ 2 Je nach Bedürfnis wird das Holzstück (ein Würfel) „Hase“ genannt, 3 – 8 Meter vom Bahnende entfernt in der Mitte der Bahn aufgelegt und der Auflagepunkt im Eis sichtbar markiert.
§ 3 Die Spieler teilen sich bei gerader Zahl nach dem Farbenzug in zwei Parteien – in weiß und rot; bei ungerader Spielerzahl erhält die rote Partei stets den Blinden. Die rote Partei beginnt stets das Spiel und zeichnet sich zur Orientierung und um Irrtümer zu vermeiden, mit roten Bändchen aus; desgleichen auch ihre Eisstöcke.
§ 4 Die Reihenfolge der Partei ist Sache der Spieler. Die gewinnende Partei beginnt das nächste Spiel und zwar derjenige Mann, dessen Stock zunächst dem Hasen gelegen hat. Die Stocknähe zum Hasen wird von einem Mitglied durch Abschätzen oder Bandmaß ermittelt, welche vom Stock zum Hasen gemessen wird. Das Ausmaß geschieht von dem Hasen zugekehrten Rand des Stockes bis zur Mitte des Hasen. Es spielt jedesmal diejenige Partei wieder an, deren Eisstock dem Hasen entfernter liegt. Das kontrollierende Mitglied gibt jeweils durch ein weißes oder rotes Fähnchen, evtl. Zuruf, das Zeichen, welche Partei zum Schieben kommt.
§ 5 Die dem Hasen zunächst liegenden Stöcke zählen je einen Punkt und kommen nur die der gleichen Partei in Betracht; hat eine Partei 7 Punkte, so ist das Spiel gewonnen und folgt alsdann frische Einteilung, sofern nicht die verlierende Partei Revanche verlangt. Wenn der Hase über Bord, d. h. über die Einfassung der Bahn geschoben wird, so muss er an den markierten Punkt zurückgesetzt werden. Über Bord geschobene Stöcke, oder solche, welche die Eisfläche nicht mehr berühren, fallen außer Betracht.
§ 6 Um Störungen des Spieles zu vermeiden, sollen die Spieler möglichst freie Bahn halten, andernfalls haben sie eventuelle folgen selbst zu tragen, und können durch den Vorstand mit 50 Cis. gebusst werden.
§ 7 Mutwillige Sachbeschädigungen fallen zu Lasten des betreffenden Spielers.
Spieltage sind: Mittwoch und Sonntag Nachmittag von 1 1/2 Uhr an,
sofern Eisverhältnisse oder Witterung es gestatten.
§ 8 Vor Beginn des Spieles muss die grüne Fahne am Eisbahn-Pavillon ausgesteckt werden zum Zeichen, dass Spieler anwesend sind.
§ 9 Auf Wunsch der Mitglieder oder auf Antrag der Spielkommission können auch andere Spiele angesetzt werden. Den Anordnungen der Spielkommission oder des Vorstandes muss unbedingt Folge geleistet werden.
§ 10 Wenn Nichtmitglieder mitschießen, müssen dieselben Fr. -,50 Stockmiete per Schubtag entrichten.
§ 11 An jedem Spieltag müssen mindestens 3 Partien in die Kasse geschoben werden; über den Ertrag der weiteren Partien bestimmen die Spieler.
Vorstehendes Reglement wurde an der Generalversammlung vom 13. Dezember 1908 genehmigt. Davos-Platz, den 13. Dezember 1908
Der Aktuar1
Fr. Brunner
Der Präsident
M. Neubauer
  1. schweizerische Bezeichnung für Schriftführer