EinreiseV 8 Info Verkehrsunternehmen

Coronavirus-Einreiseverordnung

Bundesverordnung

Corona-EinreiseV

Nach der → Corona-EinreiseV vom 28. September 2021 gilt in der Bundesrepublik Deutschland folgendes:

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Abschnitt 3 – Pflichten von Verkehrsunternehmen
§ 8 Informationspflichten der Verkehrsunternehmen
Beförderer und Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass Reisenden die auf der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-bmg-merkblatt enthaltenen Informationen barrierefrei zur Verfügung gestellt werden.