BayIfSMV 3 Testpflichten

Infektionsschutzmaßnahmen

Verordnung für Bayern

Nach der aktuellen Fassung der → 16. BayIfSMV vom 01.04.2022 gilt für Bayern u.a. derzeit folgendes:

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Teil 1 Geltende Regelungen
§ 3 Einrichtungsbezogene Testerfordernisse

(1) 1Der Zugang zu

  1. Einrichtungen und Unternehmen nach → § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und h,
  2. Justizvollzugsanstalten, Abschiebehafteinrichtungen, sonstigen Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrischen Krankenhäusern, Heimen der Jugendhilfe und für Senioren

darf nur durch Besucher, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, die im Sinne des → § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 sowie für Besucher in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist ein Testnachweis auch von geimpften oder genesenen Personen im Sinne des → § 2 Nr. 2, 4 SchAusnahmV vorzulegen, wobei Betreiber und Beschäftigte, die geimpfte oder genesene Personen sind, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis nach → Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe erbringen müssen, dass eine Testung nach → Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 auch ohne Aufsicht erfolgen kann. 3Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.

(2) Für Betreiber und Beschäftigte von Einrichtungen und Unternehmen nach → § 2 Abs. 1 Satz 3 gilt Abs. 1 entsprechend, soweit sie Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen.

(3) Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.

(4) 1Gefangene oder Sicherungsverwahrte, die eine Justizvollzugsanstalt vorübergehend verlassen haben, sind verpflichtet, am Tag der Rückkehr und anschließend täglich bis zum siebten Tag nach ihrer Rückkehr einen Testnachweis nach → Abs. 5 Satz 1 zu erbringen. 2Abweichend von Satz 1 müssen Gefangene oder Sicherungsverwahrte, die geimpfte oder genesene Personen im Sinne des → § 2 Nr. 2, 4 SchAusnahmV sind, innerhalb der ersten sieben Tage nach ihrer Rückkehr zwei Testnachweise nach → Abs. 5 Satz 1 erbringen.

(5) 1Soweit in dieser Verordnung für die Nutzung oder die Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Testnachweis) vorgesehen ist, ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage

  1. eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
  2. eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
  3. eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

zu erbringen, der im Übrigen → § 22a IfSG entspricht. 2Getesteten Personen stehen gleich:

  1. eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
  2. noch nicht eingeschulte Kinder.

Verstöße gegen diese Verordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit → Bußgeld sanktioniert.