AV Testnachweis

Testnachweis bei Einreise

Allgemeinverfügung für den Freistaat Bayern

Nach der aktuellen Fassung der → AV Testnachweis vom 29.09.2021 gilt für Bayern u.a. derzeit folgendes:

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 29 IfSG und § 4 Abs. 1 Satz 5, § 5 und § 7 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) und § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende:

Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten (AV Testnachweis)

1.
Personen, die von → § 5 der CoronaEinreiseV erfasst sind und die nach einer Anforderung durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde einen nach → § 7 Abs. 2 Satz 1 CoronaEinreiseV erforderlichen Testnachweis nicht vorlegen, sind nach § 36 Abs. 10 Satz 2 IfSG verpflichtet, sich unverzüglich einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des laborärztlich zu untersuchenden Probenmaterials zu unterziehen. Das Testergebnis ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, der für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder, soweit ein solcher in Bayern nicht besteht, den Ort des ersten Aufenthalts zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

2.
Die Anordnungen nach Nr. 1 gelten nicht für Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Bayern einreisen und ihn auf unmittelbaren Weg unverzüglich wieder verlassen.

3.1
Personen, die nach Bayern einreisen und die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet im Sinne von → § 2 Nr. 3a CoronaEinreiseV eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) testen zu lassen und die erforderliche Abstrichnahme zur Gewinnung des laborärztlich zu untersuchenden Probenmaterials zu dulden. Das Testergebnis ist unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden nach der Einreise, der für ihren Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
3.2
Personen nach Nr. 3.1 mit Wohnsitz oder sonstigem Aufenthaltsort in Bayern sind verpflichtet, sich zusätzlich an Tag 5 und an Tag 13 nach der Einreise auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) testen zu lassen und die erforderliche Abstrichnahme zur Gewinnung des laborärztlich zu untersuchenden Probenmaterials zu dulden. Das Testergebnis ist unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden nach der Testung, der für ihren Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
3.3
Die Nummern 3.1 und 3.2 gelten nicht für Personen, die keiner Beobachtung nach → § 4 Abs. 1 Satz 5 CoronaEinreiseV unterliegen.

4.
Ein Verstoß gegen die Pflicht, eine ärztliche Untersuchung nach § 36 Abs. 10 Satz 2 IfSG zu dulden, kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 19 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ein Verstoß gegen die Pflicht nach → § 7 Abs 2 Satz 1 CoronaEinreiseV, einen Nachweis vorzulegen, kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG in Verbindung mit § 13 Nr. 5 CoronaEinreiseV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ein Verstoß gegen die Pflicht, eine ärztliche Untersuchung nach § 29 IfSG zu dulden, kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

5.
Soweit diese Allgemeinverfügung auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt ist, ist sie kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Im Übrigen wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet.

6.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 28. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft.