Geschäftsordnung
Art. 1 Versammlungsleitung
Die Leitung der Versammlung übernimmt der für die einzelne Institution gewählte Funktionär.
- für den BEV-Verbandstag, den Verbandsausschuss und das Präsidium:
der Präsident oder dessen Stellvertreter,
- für die Fachsparten-Mitgliederversammlungen, die Fachsparten-Kommissionen und die Fachsparten-Ausschüsse:
der jeweilige Obmann oder dessen Stellvertreter,
- für die Untergliederungen der Fachsparten:
der jeweilige Leiter oder Obmann oder dessen Stellvertreter.
Betrifft ein Beratungspunkt den Versammlungsleiter selbst, seinen Verein oder erklärt sich der Versammlungsleiter für diesen Beratungspunkt für befangen, so hat er für die Abwicklung dieses Beratungspunktes die Versammlungsleitung abzugeben.
Art. 2 Eröffnung, Worterteilung
Die Versammlung wird durch den Versammlungsleiter eröffnet. Dieser stellt nach Bekanntgabe der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten die Beschlussfähigkeit fest. Die Tagesordnung gilt als angenommen, wenn Einsprüche nicht erhoben werden.
Jedes für die einzelne Institution rechtmäßige, eingeladene Mitglied hat das Recht, sich an der Aussprache zu beteiligen und das Wort zu ergreifen. Der Versammlungsleiter kann auch anderen Personen das Wort erteilen, sofern die Versammlung dem nicht widerspricht.
Der Versammlungsleiter erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Meldungen. Zu diesem Zweck wird eine Rednerliste geführt. Der Versammlungsleiter hat das Wort jederzeit. Außer der Reihe muss das Wort dann erteilt werden, wenn es zur „Geschäftsordnung“ verlangt wird.
Art. 3 Ordnungsruf, Wortentzug
Der Versammlungsleiter hat das Recht und die Pflicht, „zur Sache“ und „zur Ordnung“ zu rufen.
Nach zweimaliger erfolgloser Aufforderung, zur Sache zu sprechen, kann er dem Redner das Wort entziehen.
Nach dreimaligem „Ordnungsruf“ kann er dem Redner das Wort entziehen, wenn er ihn nach dem zweiten auf die Folgen aufmerksam gemacht hat.
Hält ein Redner den Wortentzug für ungerechtfertigt, so kann er durch einen noch in der selben Sitzung zu stellenden Antrag die Entscheidung der Versammlung herbeiführen.
Spricht ein Redner nach Wortentzug trotzdem weiter oder benimmt er sich ungebührlich, so hat der Versammlungsleiter des Recht, ihn aus dem Versammlungsraum zu verweisen.
Ist einem Redner das Wort entzogen, so kann es ihm zum selben Beratungspunkt nicht mehr erteilt werden.
Art. 4 Anträge
Anträge auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Versammlung.
Liegen zu einem Thema mehrere Anträge vor, so ist zuerst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen.
Die Versammlung kann eingebrachte Anträge ändern.
Geschäftsordnungsanträge auf Schluss der Debatte kommen außerhalb der Reihenfolge der Redner zur sofortigen Abstimmung, nachdem der Antragsteller kurz dafür und ein anderer Redner gegen den Antrag gesprochen haben. Nach Annahme des Antrages gelangen nur noch die Redner zu Wort, die vor Antragstellung auf der Rednerliste standen. Nach Schluss der Debatte sind Ausführungen zum Beratungsgegenstand nicht mehr möglich. Anträge auf Schluss der Rednerliste können nicht gestellt werden.
Art. 5 Abstimmung
Abstimmungsfragen sind so zu stellen, dass sie mit „JA“ oder „NEIN“ beantwortet werden können.
Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch Erheben der Hand. Auf Antrag kann durch Mehrheitsbeschluss schriftliche Abstimmung erfolgen.
Die Abstimmung erfolgt in der Regel über einen Antrag im ganzen. Bei Teilbarkeit muss über den Antrag getrennt abgestimmt werden, wenn die Versammlung dies mit Mehrheit beschließt.
Alle Beschlüsse bei Satzungsänderungen müssen mit zwei Drittel Mehrheit, alle anderen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Enthaltungen werden nicht als abgegebene gültige Stimmen gewertet und bleiben ebenso wie ungültige Stimmen bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.
Die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist nur erreicht, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen mit „JA“ oder „NEIN“ gekennzeichnet sind. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Die Mehrheit von zwei Drittel (bei Dringlichkeitsanträgen und bei Satzungsänderungen) oder vier Fünftel (bei Verbandsauflösung) aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder errechnet sich aus der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder ist daher nur erreicht, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen mit „JA“ gekennzeichnet waren.
Beim Verbandstag und bei Mitgliederversammlungen der Fachsparten gilt Stimmengleichheit bei Abstimmungen als Ablehnung. Für Stimmengleichheit bei Wahlen gilt ausschließlich Art. 6.
In Sitzungen, Ausschüssen und Kommissionen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters.
Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Abstimmungen im schriftlichen oder telefonischen Verfahren sind bei allen Organen des Verbandes und allen Kommissionen der Fachsparten mit Ausnahme des Verbandstages und der Mitgliederversammlungen der Fachsparten zulässig.
Art. 6 Wahlen
Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie nach der Tagesordnung vorgesehen und bei
der Einberufung bekannt gegeben worden sind.
Vor Eintritt in die Wahlen wählt die Versammlung einen Vorsitzenden und zwei Beisitzer als Wahlausschuss. Diesem obliegt die Versammlungsleitung für die Tagesordnungspunkte „Entlastung des Präsidiums“ und „Wahlen“. Der Wahlausschuss ist verantwortlich für die Auszählung der Stimmen bei schriftlicher Wahl und für die Feststellung der Stimmen bei offener Abstimmung. Das Ergebnis gibt er der Versammlung und dem Protokollführer bekannt.
Nach der Abstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Präsidiums führt er die Abstimmung über die Wahl des Präsidenten und die Wahl der weiteren Personen durch. Der Präsident wird immer einzeln gewählt.
Wenn beim Verbandstag der neu gewählte Präsident, oder bei den Fachspartenmitgliederversammlungen der neu gewählte Obmann der Fachsparte, eine Kandidatenliste für alle oder einen Teil der noch zu wählenden Funktionäre vorlegt, kann darüber auch im ganzen abgestimmt werden, wenn die Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einverstanden ist.
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt hat und die Wahl annimmt.
Kandidieren beim 1. Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhielten. Gewählt ist im zweiten Wahlgang der Kandidat, der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und die Wahl annimmt. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
Für die Berechnung der Mehrheit werden nur abgegebene gültige Stimmen gewertet. Enthaltungen werden nicht als abgegebene gültige Stimmen gewertet und bleiben wie ungültige Stimmen bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht
Es dürfen auch Bewerber gewählt werden, die nicht in der Versammlung anwesend sind, von denen aber eine Bereitschaft in Schriftform über die Annahme eines bestimmten Amtes vorliegt.
Gewählt werden können nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die einem Mitgliedsverein des Verbandes angehören (=Wählbarkeitsvoraussetzungen).
Stellt sich nach der Wahl heraus, dass ein Kandidat am Tage der Wahl die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt hatte, kann das Präsidium die Wahl für unwirksam erklären oder von der Erfüllung von Bedingungen abhängig machen. Der Versammlungsleiter ist davon zu unterrichten. Dieser unterrichtet den Kandidaten davon.
Nach jeder Wahl stellt der Wahlausschussvorsitzende das Wahlergebnis fest. Ein Protest gegen die Feststellung des Wahlergebnisses ist sofort zu erheben. Weitere Wahlhandlungen sind solange auszusetzen, bis der Wahlausschuss über den Protest entschieden hat. Die Entscheidung des Wahlausschusses hat in derselben Versammlung zu ergehen. Die Entscheidung des Wahlausschusses ist unanfechtbar. Wird eine Wahl für ungültig erklärt, ist sie sofort zu wiederholen.
Ersatzwahlen gelten maximal nur bis zum Ende der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.