FO des BEV

Finanzordnung

Art. 1 Ermächtigung

1

Der Schatzmeister ist ermächtigt, die finanziellen Angelegenheiten des Verbandes in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten zu besorgen

2

Nach Prüfung der Zahlungsverpflichtung durch den BEV sind die entsprechenden Ausgaben durch den Präsidenten, im Vertretungsfall durch den Vizepräsidenten oder den Schatzmeister zur Zahlung anzuweisen.

3

Über- oder außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Präsidiums, soweit sie im Einzelfall € 5.000,– übersteigen.

4

Die Erteilung der Unterschriftsvollmacht im Sinne des Art. 1 Ziff. 2 kann mit Zustimmung des Präsidenten und des Schatzmeisters weiteren Personen in einer festgelegten Höhe übertragen werden.

5

Für rechtlich unselbstständige Untergliederungen der Fachsparten kann mit Zustimmung des Verbandsausschusses eine eigene Kassenführung eingerichtet werden. Näheres regelt der Verbandsausschuss durch Beschluss.

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Art. 2 Verpflichtung

1

Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister haben bei der Amtsführung die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes walten zu lassen.

2

Zum Aufgabenbereich des Schatzmeisters gehört es zu prüfen, ob sämtliche Beschlüsse der Verbandsorgane, soweit sie von finanzieller Bedeutung sind, richtig protokolliert sind.

3

Jeweils zum Verbandstag ist durch den Schatzmeister ein Finanzbericht zu erstatten.

4

Der Schatzmeister hat ferner das Präsidium und den Verbandsausschuss über die finanziellen Verhältnisse des Verbandes laufend zu unterrichten.

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Art. 3 Finanzmittel

1

Zur Bestreitung der Ausgaben dienen dem BEV die Einnahmen aus dem Verwaltungs- und Staatsmittelhaushalt. Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen.

2

Jedes Mitglied hat für jedes seiner Einzelmitglieder einen jährlichen Mitgliedsbeitrag an den Verband zu bezahlen.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt EUR
für jeden Verein pro Einzelmitglied
ab 01.01.2016 1,00
Die Entscheidung, ob eine Erhöhung auf 2,00 € erfolgen muss, trifft der Verbandsausschuss.
Jeder Verein zahlt für die Anzahl von Einzelmitgliedern, die sich aus der Meldung des Vereins an den Bayerischen Landessport-Verband ergibt.
Für die Berechnung der Einzelmitglieder gilt die Bestandmeldung vom 30.06. des Vorjahres. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03. des Beitragsjahres zu überweisen.
3

Der Verband erhebt von den Mitgliedern, ob als Veranstalter oder Ausrichter, für alle Eissportveranstaltungen eine Verbandsabgabe von 2 % bis zu 3 % der Zuschauernettoeinnahmen, soweit nicht von übergeordneten Fachverbänden höhere Abgaben festgesetzt worden sind. Die prozentuale Höhe legt der Verbandsausschuss fest. Bei Einsatz von mehr als einem bezahlten Spieler in Meisterschaftsspielen der Fachsparte Eishockey, ist eine Abgabe von 5 % zu erheben. Bei Aufstiegsspielen zu einer DEB-Liga haben andere teilnehmende Mannschaften aus einer DEB-Liga oder einer anderen LEV-Liga eine Zuschauernettoabgabe von 5 % zu entrichten. Die Abgaben werden monatlich abgerechnet. Der jeweils anfallende Betrag ist innerhalb von 2 Wochen zur Zahlung fällig.

Eissportveranstaltungen sind alle sportlichen Veranstaltungen auf dem Eis, die ein Mitgliedsverein oder ein zur Teilnahme am Sportbetrieb des BEV zugelassener Verein durchführt, auch wenn sie keinen Wettbewerbscharakter haben (z.B. auch Schaulaufen von Eiskunstläufern/Eistänzern, die gegen Entgelt antreten).
4

Weitere Finanzmittel

Die Erhebung weiterer Gebühren ist zulässig. Hierzu zählen insbesondere Startgebühren, Meldegebühren, Genehmigungsgebühren, Passgebühren, Gebühren für die Teilnahme am organisierten Meisterschaftsspielbetrieb, Verwaltungsgebühren und Mahngebühren. Die Einzelheiten regelt die Gebührenordnung.
5

Vereinsumlagen des Deutschen Eisstockverbandes, die sich auf die Anzahl der BEV-Mitgliedsvereine oder Zahlungen, die sich auf bestehende Spielberechtigungen bei einem BEV-Mitgliedsverein gründen (z.B. Inhaber von Spielerpässen), und die der Deutsche Eisstockverband gemäß seiner Satzung vom BEV als Mitglied verlangt, sind von den betroffenen BEV-Mitgliedsvereinen an den BEV zu zahlen. Der BEV gibt sie an den Deutschen Eisstockverband ungekürzt weiter. Der BEV kann sich für den Einzug der Zahlungen der Fachsparte oder der Untergliederungen der Fachsparte bedienen.

6

Anfallende Gebühren und Kosten sind zu erheben. Sie können auch pauschaliert festgesetzt werden.

7

Die Teilnahme am Sport- und Spielbetrieb kann von Sicherheitsleistungen, deren Höhe die Fachsparten festsetzen, abhängig gemacht werden.

8

Die Gebührenordnung wird vom Präsidium erlassen.

9

Die Gelder des BEV sind für den Sport nutzbringend anzulegen und zu verwenden.

10

Finanzaktionen mit größerem Umfang dürfen nur mit Zustimmung des Verbandsausschusses vorgenommen werden.

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Art. 4 Haushalt und Jahresbilanz

1

Am Ende des Geschäftsjahres wird durch den bestellten Steuerberater die Jahresbilanz aufgestellt. Sie wird nach Überprüfung durch den Schatzmeister dem Präsidium und den Rechnungsprüfern vorgelegt.

2

Die Jahresbilanz ist zusammen mit dem Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr dem Verbandsausschuss vorzulegen.

3

Die Jahresbilanz ist vom Präsidenten zu unterzeichnen.

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Art. 5 Rechnungsführung

1

Die Finanzen sind nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu verwalten.

2

Alle Ausgaben und Einnahmen sind zu belegen. Ausgaben und Kontobewegungen unterliegen dem „Vieraugenprinzip“.

3

Alle im Verband geführten Bankkonten haben den BEV als alleinigen Kontoinhaber auszuweisen. Dies gilt nicht für Anderkonten.

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Art. 6 Vergütungen und Reisekosten

1

Die Mitglieder des Präsidiums können bis zu monatlich 200,00 € Vergütung oder die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG in der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze erhalten. Zusätzliche Tätigkeiten außerhalb des Ehrenamtes, die einer Zahlungspflicht unterliegen, bleiben davon unberührt. Die jeweilige Höhe und die Einzelheiten legt das Präsidium durch Beschluss fest und ist dafür von § 181 BGB befreit.

2

Reisekosten werden nach den jeweils gültigen Bestimmungen des BEV vergütet. Diese Bestimmungen werden vom Präsidium erlassen. Der Nachweis von Reisekosten erfolgt ausschließlich über das vom BEV vorgegebene Formular. Reisekostenabrechnungen sind innerhalb von 1 Monat nach Beendigung der Maßnahme bei der BEV-Geschäftsstelle einzureichen. Verspätet eingereichte Reisekostenabrechnungen müssen vom BEV nicht erstattet werden.

Reisekosten dürfen jedoch nur erstattet werden, wenn die Dienstreise genehmigt wurde.
3

Monatliche Abrechnungen für Auslagen (z.B. Telefongebühren, Porto usw.) sind 1 Monat nach Ablauf des Monats, in dem sie entstanden sind, bei der BEV-Geschäftsstelle einzureichen. Verspätet eingereichte Abrechnungen müssen vom BEV nicht erstattet werden.

An Stelle von Einzelabrechnungen können auch pauschal monatlich 50 % der nachgewiesenen Telefongrundgebühr (Flaterate) erstattet werden.
4

Lohnausfälle werden nicht erstattet.

5

Die Delegierten und die Mitglieder des Verbandsausschusses erhalten Reisekosten, wenn sie am Verbandstag teilnehmen.

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Art. 7 Sicherheitsleistung

1

Die Teilnahme am Meisterschaftsspielverkehr kann von einer Sicherheitsleistung/Kaution abhängig gemacht werden, um davon Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, die bei dem Verein für Verbandsleistungen, Verbandsstrafen oder für nachgewiesene Schadensersatzansprüche eines anderen Vereins aus verschuldeten Spielabbrüchen/Spielausfällen entstanden sind.

2

Vereine, bei denen in einer Wettkampf-Saison das Ruhen der Mitgliedschaft gemäß § 4 Ziff. 7 der Satzung angeordnet worden war, können in der anschließenden Wettkampf-Saison am Spielbetrieb des BEV nur teilnehmen, wenn sie vorher eine Sicherheit in Geld oder eine Bankbürgschaft beim BEV hinterlegt haben.

3

Eine Sicherheitsleistung ist sofort zu erbringen, wenn gegen einen Verein ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Wird die Sicherheitsleistung innerhalb der festgesetzten Frist nicht erbracht, ruht die Mitgliedschaft nach § 4 Ziffer 7 der Satzung, soweit nicht ein Ausschluss aus dem BEV gemäß § 3 Ziffer 3 der Satzung erfolgt.
4

Art, Höhe und sonstige Modalitäten einer Sicherheitsleistung legt das Präsidium fest.

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Diese Finanzordnung wurde vom Verbandstag am 28.03.1987 beschlossen und geändert am 16.05.1992, am 15.06.1996, am 03.06.2000, am 19.06.2004, am 14.06.2008, am 23.06.2012, am 27.06.2015, am 25.06.2016 und am 30.06.2020 durch Umlaufbeschluss.