Bayerische Spielordnung 8

Bayerische Spielordnung

8 Sonstige Bestimmungen

8.1 IFI-Wettbewerbe und internationale Länderkämpfe
Für Länderkämpfe ist gemäß § 505 der Spielordnung der IFI deren Genehmigung einzuholen.
Zu den Länderkämpfen des BEV werden bayerische Mannschaften oder Einzelspieler aus den Landeswettbewerben abgestellt.

– nach oben –

8.2 Sportunfälle
Bei Sportunfällen muss eine sofortige Meldung an den BEV erfolgen.
Die Veranstalter haften im Rahmen der Sportversicherung des BEV (BLSV).

– nach oben –

8.3 Verhalten der Spieler
Verhalten sich die Spieler oder eine Mannschaft im Ausland nicht sportlich und zeigt dies der Veranstalter an, so entfällt die Auslandsstartgenehmigung für die betreffenden Spieler und den Verein mit sofortiger Wirkung.

– nach oben –

8.4 Doping
Es gilt die DESV Anti Doping Ordnung.