Bayerische Spielordnung
7 Verein
7.1 Vereinsgründung
Jeder durch den BLSV neu aufgenommene Stocksportverein bzw. neu gemeldete Eisstocksportsparte eines Vereines tritt mit seinen Mannschaften in der untersten Spielklasse des zuständigen Kreises an. Spielerpässe können von der DESV-Passstelle erst ausgefertigt werden, wenn die Aufnahme im „Bayernsport“ bereits veröffentlicht wurde
7.2 Vereinsauflösung
Bei Vereins- bzw. Spartenauflösungen scheiden die Mannschaften aus den Spielgruppen aus. Für die Ausscheider verbleiben Absteiger in den Spielklassen. Diese Umgruppierung kann jedoch nur bis zur Meisterschaftsausschreibung erfolgen.
7.3 Vereinsfusion
Bei einer Fusion zweier bzw. mehrerer bestehender Vereine bzw. Eisstocksportsparten ist der daraus entstehende Verein bzw. Sparte in der ranghöheren Klasse spielberechtigt. Weitere Mannschaften dieses Vereines bzw. der Sparte nehmen die Plätze in den verschiedenen Spielklassen ein. Voraussetzung für diese Umgruppierung ist, dass sich einer der fusionierenden Vereine oder die Sparte Eisstocksport eines Großvereines auflöst. Löst bei einem Zusammenschluss, wie oben, ein Verein nur seine Damen-, Herren-, Junioren-, Jugend- oder Schülerabteilung auf, so ist dies im betroffenen Bereich einer Vereinsauflösung gleichzusetzen. Eine Fusion bzw. Vereins- oder Spartenauflösung muss durch die Übersendung der entsprechenden Versammlungsprotokolle beim BEV bewiesen werden. Erst nach Veröffentlichung im „Bayernsport“ kann nach § 7 der DESV-Passordnung sofortiges Spielrecht erteilt werden.
7.4 Vereinswechsel
Es gelten die Bestimmungen der IER und ISpO laut §701-§706.
Bei Vereinswechsel mit nachgewiesener Änderung (Vorlage einer Bestätigung für Ab- und Anmeldung durch die amtliche Meldebehörde) des ständigen Wohnsitzes des Spielers (Hauptwohnsitz) kann der Spieler nach einer Sperrfrist von 5 Wochen (gerechnet vom Datum der Anmeldung am neuen Wohnsitz) für einen anderen Verein spielberechtigt werden
Diese Regelung mit Wechselmöglichkeit während des ganzen Jahres kann nur von Aktiven aus dem Jugend- bzw. Juniorenspielbetrieb bis U23 in Anspruch genommen werden, wenn seit der Anmeldung am neuen Wohnort erst ein normaler Wechsel (05. April bzw. 30. September) möglich ist.
7.5 Vereinsturniere
Bei Vereinsturnieren sind die Vereine gleichzeitig Veranstalter und Durchführer.
Es ist dem Durchführer freigestellt, welche und wie viele Preise er vergibt.