Sonderfälle Wohnsitzwechsel Österreich

Passwesen BÖE

Sonderfälle des Vereinswechsels

Wechsel des Hauptwohnsitzes

Nach der ISpO ist für diesen Sonderfall des sofortigen Vereinswechsels ein Wechsel des Hauptwohnsitzes in den Einzugsbereich des neuen Vereins erforderlich. Der sofortige Vereinswechsel ist in Österreich in diesem Fall in allen Spielklassen und grundsätzlich ohne weitere Einschränkung möglich. Lediglich in den Landesverbänden Oberösterreich und Tirol gibt es geringe Abweichungen.In Oberösterreich sind Ummeldungen außerhalb der festgelegten Ummeldezeit möglich, wenn der Hauptwohnsitz mindestens 20 Kilometer verlegt wird und zwischenzeitlich keine Ummeldezeit (01.03 – 05.04 / 01.09. – 30.09.) gegeben war. In Tirol ist der Vereinswechsel jederzeit möglich, wenn durch den Hauptwohnsitzwechsel eines Spielers (einer Spielerin) die geregelte Sportausübung beim bisherigen Verein nicht mehr möglich und zumutbar ist.

Ein bestimmter Nachweis  für den Wechsel der Hauptwohnsitzes ist in keinem Landesverband vorgeschrieben. Die Zustimmung des bisherigen Vereins zum Vereinswechsel ist analog dem Vereinswechsel innerhalb der Wechselfristen zu erteilen. Die Passumschreibung ist mit dem entsprechenden → Formblatt beim neu zuständigen Landesverband zu beantragen. Der neu zuständige Landesverband prüft die Voraussetzungen für den Vereinswechsel und erteilt ggf. einen neuen Spielerpass.

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Definition Hauptwohnsitz

In Österreich gibt es die Möglichkeit einen Hauptwohnsitz, sowie mehrere Neben- oder Zweitwohnsitze anzumelden. In Artikel 6 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes ist der Hauptwohnsitz genau definiert. Darin heißt es, dass jener Ort Hauptwohnsitz sein soll, an dem man seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen geschaffen hat oder schaffen möchte. Trifft das auf mehrere Wohnsitze in beruflicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht zu, so ist jener Wohnsitz zu wählen, zu dem man das überwiegende Naheverhältnis hat. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen wird insbesondere durch folgende drei Kriterien gekennzeichnet:

  • Aufenthaltsdauer
  • Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte
  • Wohnsitz der Familienangehörigen (insbesondere von Kindern)

Der ordentliche Wohnsitz ist mit dem Formular Meldezettel „neu“ der zustängigen Behörde (Meldeamt bzw. in größeren Städten dem Magistrat) zu melden 1. Als Nachweis für den Hauptwohnsitz gilt die von der Meldebehörde ausgestellte Bestätigung der Meldung (eine Ausfertigung des vorgenannten Meldezettels, Meldezettel „alt“). Die Anmeldung bei der zuständigen Behörde nach einem Wohnsitzwechsel hat innerhalb von drei Tagen nach Bezug einer Wohnung zu erfolgen.

Hinweis: Die Vorlage eines Meldezettels ist beim sofortigen Vereinswechsel wegen Änderung des Hauptwohnsitzes zwar nicht erforderlich, erleichtert dem zuständigen Landesverband die Prüfung des Hauptwohnsitzes jedoch erheblich und gibt insoweit Rechtssicherheit. Nichtanmeldung und verspätete Anmeldung stellen Verwaltungsübertretungen dar, die entsprechend mit Bußgeld sanktioniert werden, schließen einen sofortigen Vereinswechsel aber nicht aus. 

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Einzugsbereich eines Vereins

Der Begriff des Einzugsbereichs ist gesetzlich nicht definiert, beschreibt aber einen geographischen Raum, in dem sich die „Nachfrager“ der an einem zentralen Ort angebotenen Waren oder Dienstleitungen befinden. Bei Vereinen ist dieser „zentrale Ort“, der Ort an dem seine satzungsgemäßen Zwecke erfüllt werden oder sich das gesellschaftliche Leben des Vereins abspielt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung dürfte dieser Ort mit der Trainings- bzw. Heimspielstätte des Vereins oder auch dem Vereinslokal identisch sein. „Zentraler Ort“ können insoweit auch mehrere Orte sein. Der Raum, an dem sich die „Nachfrager“ der Angebote eines Vereins befinden ist größenmäßig nicht definiert und unter Anderen abhängig von der Quantität (Vereinsdichte) und der Qualität (Spielklasse, Sportmöglichkeiten) der Angebote. Die Einzugsgebiete von Vereinen überschneiden sich regelmäßig.

Ein sofortiger Wechsel ist zudem nur möglich bei Wohnsitzwechsel in den Einzugsbereich des neuen Vereins. Ein Wohnsitzwechsel innerhalb des betreffenden Einzugsbereiches rechtfertigt keinen sofortigen Vereinswechsel. Im Zweifel entscheidet der Landesverband.

  1. Wer in einer Wohnung in Österreich die Unterkunft aufgibt (auszieht), ist verpflichtet, sich bei der Meldebehörde abzumelden. Die Abmeldung des Hauptwohnsitzes hat bei der für diesen Wohnsitz örtlich zuständigen Meldebehörde zu erfolgen. Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen. In diesem Fall ist keine eigene Abmeldung notwendig.