Sonderfälle Wohnsitzwechsel Deutschland

Passwesen im DESV

Sonderfälle des Vereinswechsels

Wechsel des Hauptwohnsitzes

Nach der ISpO ist für diesen Sonderfall des sofortigen Vereinswechsels ein Wechsel des Hauptwohnsitzes in den Einzugsbereich des neuen Vereins erforderlich. Diese allgemein gehaltenen Vorgaben der ISpO wurden durch die PassO für den Bereich des DESV konkretisiert und weiter eingeschränkt.

Im Bereich des DESV kann sofortiges Spielrecht nach Wechsel des Hauptwohnsitzes nur an Aktive aus dem Jugend- und Juniorenspielbetrieb (bis U23) erteilt werden. Damen und Herren sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Den Regelungen zum sofortigen Vereinswechsel bei Änderung des Hauptwohnsitzen kommt in Deutschland deshalb nur geringe Bedeutung zu.

Der Wechsel des ständigen Wohnsitzes (Hauptwohnsitz) ist nachzuweisen durch

  • Vorlage einer Bestätigung für An- und Abmeldung 1 durch die amtliche Meldebehörde.

Die Passumschreibung ist zu beantragen mit dem Formblatt „Spielerpass-Antrag für Erwachsene – Vereinswechsel – rot“ bzw. „Spielerpass-Antrag für Jugendliche – gelb“. Auf der → Rückseite des Antrages ist der Sonderfall entsprechend anzukreuzen . Dem Antrag beizufügen ist der bisherige Spielerpass mit Zustimmungsvermerk zum Vereinswechsel sowie eine Bestätigung der amtlichen Meldebehörde 2 über den Wechsel des Hauptwohnsitzes .

Spielrecht kann nach einer Sperrfrist von 5 Wochen ab Anmeldung am neuen Wohnsitz erteilt werden.

Anträge auf sofortige Passumschreibung wegen Änderung des Hauptwohnsitzes sind der Passstelle des DESV zu übersenden.

Die Einholung einer Zustimmung von Amts wegen entfällt .

Von dieser Regelung kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn seit der Anmeldung am Hauptwohnsitz erst ein normaler Wechsel (5. April bzw. 30. September) möglich war.

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Definition Hauptwohnsitz

Laut § 7 BGB ist der Hauptwohnsitz der Lebensmittelpunkt einer Person. Bei Personen mit mehreren Wohnsitzen ist der Hauptwohnsitz in der Regel der Wohnsitz, an dem sich die Person überwiegend aufhält. Kann z.B. durch soziale Bindungen nachgewiesen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt nicht am Ort der überwiegend genutzten Wohnung befindet, kann auch ein anderer Wohnort Hauptwohnsitz sein. Die Prüfung durch die Passstelle des DESV, wo sich der Hauptwohnsitz befindet, erübrigt sich insoweit, als der Wechsel des Hauptwohnsitzes durch die Anmeldebescheinigung am neuen Wohnort nachgewiesen werden muss.

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Einzugsbereich eines Vereins

Der Begriff des Einzugsbereichs ist gesetzlich nicht definiert, beschreibt aber einen geographischen Raum, in dem sich die „Nachfrager“ der an einem zentralen Ort angebotenen Waren oder Dienstleitungen befinden. Bei Vereinen ist dieser „zentrale Ort“, der Ort an dem seine satzungsgemäßen Zwecke erfüllt werden oder sich das gesellschaftliche Leben des Vereins abspielt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung dürfte dieser Ort mit der Trainings- bzw. Heimspielstätte des Vereins oder auch dem Vereinslokal identisch sein. „Zentraler Ort“ können insoweit auch mehrere Orte sein. Der Raum, an dem sich die „Nachfrager“ der Angebote eines Vereins befinden ist größenmäßig nicht definiert und unter Anderen abhängig von der Quantität (Vereinsdichte) und der Qualität (Spielklasse, Sportmöglichkeiten) der Angebote. Die Einzugsgebiete von Vereinen überschneiden sich regelmäßig.

Ein sofortiger Wechsel ist zudem nur möglich bei Wohnsitzwechsel in den Einzugsbereich des neuen Vereins. Ein Wohnsitzwechsel innerhalb des betreffenden Einzugsbereiches rechtfertigt keinen sofortigen Vereinswechsel. Im Zweifel entscheidet die DESV-Geschäftsstelle 3.

  1. Laut Melderecht ist bei Anmeldung eines neuen Hauptwohnsitzes die Abmeldung bei der bisher zuständigen Meldebehörde nicht mehr erforderlich.
  2. Eine amtliche Meldebescheinigung wird bei Anmeldung von der zuständigen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) kostenlos ausgestellt.
  3. siehe Tz. 2.1.5 PassO