Wechselstock nach IWKB

Entwicklung der Eisstöcke

Wechselstockkörper nach IWKB

Wechselstöcke nach den Internationalen Wettkampfbestimmungen

Ab Oktober 1972 bestand ein zum Wettkampf zugelassener Eisstock zwingend aus

  • dem Stockkörper
  • dem Stiel, und
  • einer Befestigungsplatte mit Laufsohlenbelag

Zusätzlich wurden folgende Reglementierungen beschlossen:

  • Das Gesamtgewicht eines Stockes wurde mit 5,0 – 5,5 kg festgelegt (bislang 4,5 – 6,0 kg).
  • Der Weitschießstock musste ein Gewicht von 5,5 kg (+/- 50g) haben.
  • Die Gesamthöhe des Stockes (Lauffläche bis oberster Punkt des Stieles) durfte 350 mm (bislang 380 mm) nicht überschreiten.

Für diese Sportgeräteteile gab es enge Vorgaben, die strikt einzuhalten waren. Nur so konnte die problemlose Verwendung von Sportgeräteteilen verschiedener Hersteller gewährleistet werden. Die Einhaltung der Regeln bei der Stockherstellung wurde durch die Technische Prüfstelle Gendorf 1 (TPG) überwacht.

– nach oben –

Stockkörper

Der Stockkörper musste ein symetrischer Rotationskörper sein und durfte ab 01.10.1972 nur aus Kunststoff oder Metall gefertigt werden. Holzstöcke waren ab 30.09.1972 verboten. Das Oberteil des Stockkörpers (Haube) durfte nur aus einem Material mit gleichem spezifischem Gewicht hergestellt werden, die starre Verbindung aller Stockteile (Stiel – Körper – Laufplatte) musste gewährleistet die zum Stockkörper gehörende Metallumrandung (Ring) mit dem Stockkörper dauernd fest verbunden sein.

Aluminiumguss mit Versteifungsrippen

Zwischenplatte mit 3 Kontrollbohrungen

Um eine bessere Verbindung zwischen Laufplatte und Stockkörper herzustellen, darf eine bewegliche Gummi- oder Filzzwischenlage von höchsten 3 mm Stärke verwendet werden. Die Stockkörper mussten zur Versteifung eine Bodenplatte 2 oder Versteifungsrippen haben. Konstruktionen mit Bodenplatte mussten zwischen Bodenplatte und Körperoberteil einen kontrollierbaren Hohlraum aufweisen. Zu diesem Zweck mussten in der Bodenplatte symmetrisch angeordnet mindestens drei Löcher im Durchmesser von 20 – 55 mm angebracht sein.

Das Einschrauben oder Einschweißen von Bewegungsgewichten, das Eingießen von Blei und dergleichen, sowie das Anbringen von federnden Teilen war strengstens verboten.

– nach oben –

Abmessungen nach IWKB

  • Durchmesser des Stockes: 270 – 290 mm
  • Gleitfläche bis oberste Stielgrenze (a): bis 350 mm
  • Gleitfläche bis oberer Rand des Stockkörpers (b): 60 – 130 mm
  • Gleitfläche bis oberer Rand der Metallumrandung (c): 30 – 45 mm
  • Gleitfläche bis untere Kante der Metallumrandung (d): 5 – 15 mm
Abbildung 6a IWKB
Abbildung 6a

– nach oben –

Abbildung 6b IWKB
Abbildung 6b

– nach oben –

Abbildung 6c IWKB
Abbildung 6c

– nach oben –

Abbildung 6d IWKB
Abblidung 6d

– nach oben –

Die Metallumrandung

Zur Herstellung der Metallumrandung durfte kein kalt verformbares Material verwendet werden. Die 25 – 30 mm hohe Metallumrandung musste 12 – 16 mm stark sein und nach außen eine annähernd rechteckige Form haben. Abweichungen bis zu 1 mm waren erlaubt.

Abmessungen nach IWKB

  • Höhe des Eisenringes: 25 – 30 mm
  • Stärke des Eisenringes: 12 – 16 mm
  • Erlaubte Abweichungen zur rechteckigen Form: 1 mm
Abbildung 7 IWKB
Abbildung 7

Eine mehr als 1 mm in der Projektion der Metallumrandung gemessene Abschrägung oder Abrundung war unzulässig. Die Metallumrandung durfte keine Hohlräume aufweisen.

– nach oben –

Der Stiel

Der Stiel durfte aus Holz oder Kunststoff gefertigt sein. Zur Befestigung des Stieles am Stockkörper oder an der Laufplatte durfte jedoch Metall verwendet werden.

Das Gesamtgewicht des Stieles durfte einschließlich der Metallteile 0,5 kg nicht überschreiten.

Die Form des Stieles war jedem Schützen selbst überlassen. Die Verwendung von Griffbelägen (Griffschutz) war erlaubt, soweit der Stiel noch den Bestimmungen der IWKB entsprach. Der Stiel durfte aber keine Hohlräume aufweisen und im äußeren Durchmesser 80 mm nicht überschreiten. Gewichtsverlagerungen am Stiel durften nicht vorgenommen werden. Die Länge des Stieles war so zu bemessen, daß die Gesamthöhe des Stockes von 350 mm nicht überschritten wurde.

Zur Sicherung des Stieles waren zwischen Stiel und Stockkörper Beilagscheiben bis zu einer Stärke von 5 mm erlaubt. Der Stiel durfte höchstens ein Spiel (Toleranz) von 0,5 mm im Stockkörper haben.

– nach oben –

Die Wechselplatte

Die Wechsellatte muß der Form des Stockes angepasst sein.

Das Gesamtgewicht der Laufplatte darf max. 1,3 kg betragen.

Die Befestigungsplatte kann aus Holz, Kunststoff oder Metall sein. Der Einbau von artfremden Teilen außer den Befestigungsteilen ist untersagt. Am Umfang der Laufplatte darf kein Gummibelag oder Filz angebracht sein. Die Befestigungsplatte muß am Stockkörper entweder auf Versteifungsrippen oder auf einer durchgehenden, nicht federnden Bodenplatte eben aufliegen, so daß sie sich durch das Festziehen des Stieles in ihrer Form nicht verändern kann. Der Luftspalt zwischen Stockkörper und der Lauf- oder Wechselplatte darf im Radius 1 mm nicht überschreiten.

Die äußere Abschrägung der Platte darf einseitig gemessen höchstens 15 mm vom Plattenrand in Richtung Stockmitte betragen. Der Halbmesser der Lauffläche muß mindesten 3 mm und darf höchsten 6 mm weniger sein als der Halbmesser des Stockes. Die Höhe der Laufplatte (Lauffläche bis untere Grenze des Eisenringes) beträgt 5 – 15 mm. Die Lauffläche kann bis zu 2 mm in erhabener Form gleichmäßig gewölbt sein.

– nach oben –

Abbildung 8 IWKB
Abbildung 8
Abbildung 9 IWKB
Abbildung 9

Die Lauffläche

Als Material für die Lauffläche durfte zunächst nur naturgewachsenes Holz ohne Veränderungen verwendet werden, wobei aber Kork nicht erlaub ist. Die Lauffläche darf nicht aus verschiedenen Holzarten hergestellt sein. Zur Erhöhung der Laufgeschwindigkeiten war nur ein Lackieren der Lauffläche mir sich erhärtenden Lacken erlaubt. Jedes andere Präparieren und Wachsen war ausnahmslos verboten. Unter das unerlaubte Präparieren der Lauffläche fällt auch das Bearbeiten der Platte, welches eine aufrauende Wirkung hat. Im Übrigen gelten für die Laufplatten die Ausführungen für die → Laufflächen bei Kompaktstöcken.

Die Lauffläche darf keine Rillen und Löcher aufweisen. Stark deformierte, abgenutzte Platten, die vom vorgeschriebenen Maß abweichen, müssen vom Wettkampfleiter ausgeschieden werden.

Ab 1974 wurden von der IFE auch Laufsohlenbeläge aus Gummi (Naturkautschuk), sowie für den Sommerspielbetrieb Laufsohlenbeläge aus Kunststoffen zugelassen.

  1. Die TPG wurde im Jahre 1973 von der Technischen Kommission der Internationalen Föderation für Eisschiessen installiert und war u.a. für die Prüfung von Sportgeräteteilen und das Erstellen von Herstellungsrichtlinien für Sportgeräteteile zuständig. In der Zusammenarbeit zwischen den im Burgkirchner Ortsteil Gendorf (Landkreis Altötting) gelegenen Werk des Chemiekonzerns Hoechst und den ortsansässigen Eisstock-Vereinen wurde hier die Entwicklung des Eisstocksports entscheidend vorangetrieben. Insbesondere die Eisstock-Pioniere Dr. Arthur Hartung, Ludwig Propstmeier und Dipl.-Ing. Dieter Gustav Söpper hatten hieran einen entscheidenden Anteil.
  2. Nach einer Gendorfer Erfindung wurde dabei der Hauben-Zwischenplatten-Komplex stark abgekühlt und unter Spannung in den erwärmten Stahlring eingepresst. Durch die thermische Angleichung entstand eine feste Verbindung.