Entwicklung der Eisstöcke
Weiterentwicklung der Winterlaufsohlen
Bisherige Zulassungen
Gemäß den ab 1980 geltenden Internationalen Eisstock-Regeln waren zunächst alle → Winterlaufsohlen mit Gummibelag, die nach den Internationalen Wettkampf-Bestimmungen zugelassen waren, erlaubt.
Grundplatte und Gewindebuchse
Die Winterlaufsohle ist der Verbund einer Grundplatte mit einem Winterlaufsohlenbelag.
Die Grundplatte besteht aus mehrfach verleimten Sperrholz, aus armiertem Kunststoff oder anderen, von der IFE zugelassenen Werkstoffen. In der Grundplatte ist eine mit R1″-Innengewinde 1 versehene Buchse zur Aufnahme des Stiels angebracht. Die Laufsohlenbuchse stellte das Gegenstück zur → Gewindebuchse des Stieles dar. Bis 30.09.1997 waren sowohl Rechs- als auch Linksgewinde zulässig. Um bei Laufsohlen mit Belägen mit geringer Materialdichte (Nr. 15) ein höheres Gesamtgewicht zu erreichen, wurden neben normalen Buchsen zum Teil auch dickwandige Innengewindebuchsen aus Messing eingesetzt.
Seit 1. Oktober 1997 (5. Auflage der IER) dürfen bei neuen Winterlaufsohlen nur noch G1″-Innenlinksgewinde anstelle von R1″-Innenlinksgewinde verbaut werden. Die Verschraubung von R-Gewinden (konisch) und G-Gewinden (zylindrisch) war in der Regel aber problemlos möglich. Ebenso sind seither Rechtsgewinde bei Stielen und Laufsohlen nicht mehr zulässig.
Der Plattenrand
Winterlaufsohlen waren mit gestütztem (bis 01.10.1984), ungestütztem und hochgezogenem Rand zulässig. Ausführungen mit ungestütztem Rand wurden ab Oktober 2001 als stoffschlüssig und Ausführungen mit hochgezogenem Rand als kraftschlüssig bezeichnet.
- gestützter Rand – bei Winterlaufsohlen nur zulässig bis 30.09.1984
- ungestützter Rand – ab 1.10.2001: stoffschlüssige Ausführung
- hochgezogener Rand – ab 1.10.2001: kraftschlüssige Ausführung
gestützter Rand | ungestützter Rand | hochgezogener Rand |
Der Laufsohlenbelag
Laufsohlenbeläge für Winterlaufsohlen bestehen aus Gummi bzw. aus speziellen Gummimischungen und sind ganzflächig auf die Grundplatte aufgeklebt (Grundplatte aus Holz) oder vulkanisiert (Kunststoffgrundplatte). Bei vorgegebener Geometrie ist die Shore-Härte weitestgehend für das Laufverhalten verantwortlich.
Das Gesamtgewicht der Winterlaufsohle darf 0,85 – 1,15 kg 2 betragen.
Alle Winterlaufsohlen müssen eine ebene Lauffläche mit einem Durchmesser von 120 – 145 mm haben und zum Rand hin in einem Winkel von 1 – 2 Grad auslaufen.
Für Abmessungen und Geometrie der Winterlaufsohlen gilt:
Unterschiede im Laufverhalten gab es auch durch unterschiedliche Auslaufradien der Laufsohlen. Der Auslaufradius beeinflußt das Lauf- und Standverhalten insbesondere bei rauem Eis und beim Vorhandensein von Eis- und Schneepartikeln auf dem Eis.
Maßgeblicher Bedeutung für die Laufeigenschaften einer Laufsohle kommt auch der Rautiefe 3 des Belages zu. Die zulässigen Werte sind in den für die Herstellerfirmen verbindlichen Richtlinien für die Herstellung von Stockmaterial geregelt. An der Laufsohle dürfen keine Veränderungen vorgenommen. Ein Reinigen ist zulässig. Dabei dürfen aber keine Lösungsmittel 4 verwendet und keine aufrauenden Maßnahmen 5 durchgeführt werden.
Anpassungen ab 1. Oktober 1997
Während es anfänglich nur 5 abgestuft laufende Laufsohlen gab, wurden die Abstufungen laufend verfeinert. Seit 1997 gelten nachfolgende Härtebereiche bei 25º C.
Nr. 22.0 | hellgrün | 84 – 90 Shore A |
Nr. 23.3 | schwarz | 78 – 84 Shore A |
Nr. 23.2 | tiefschwarz | 72 – 76 Shore A |
Nr. 23.1 | graphitschwarz | 72 – 76 Shore A |
Nr.24.3 | mausgrau | 64 – 70 Shore A |
Nr. 24.2 | silbergrau | 57 – 62 Shore A |
Nr. 24.1 | kieselbrau | 57 – 62 Shore A |
Nr. 25.3 | ginstergelb | 48 – 52 Shore A |
Nr. 25.2 | melonengelb | 42 – 46 Shore A |
Nr. 25.1 | schwefelgelb | 43 – 46 Shore A |
Nr. 26.3 | ultramarinblau | 37 – 43 Shore A |
Nr. 26.2 | capriblau | 36 – 39 Shore A |
Nr. 26.1 | lichtblau | 32 – 35 Shore A |
Zusätzlich darf auf Eis die Sommerlaufsohle Nr. 10 (weiß) benutzt werden. Seit Oktober 1997 jedoch nur noch auf Natureisbahnen und Kunsteisbahnen ohne Dach (wie auch die Laufsohle Nr. 9 – leuchtrot).
Eine Winterlaufsohle ist zulässig, wenn sie das vorgeschriebene Härtelimit nicht unterschreitet.
Eine Winterlaufsohle nur zulässig wenn sie unbeschädigt ist.
Ebenflächigkeit der Grundplatte
Bis 2009 waren Grundplatten in ihrer Ebenflächigkeit ohne Toleranz angegeben. Laut Festlelgungen des Schiedsrichter A-Seminars 2009 in Garmisch-Partenkirchen werden ab 2009 Abweichungen der genannten Ebenflächigkeit nur noch mit ≤ 0,4 mm toleriert.
- Bei einem R1″ Gewinde handelt es sich um ein konisches Zoll-Gewinde (Whitworth-Rohrgewinde). ↩
- Für Winterlaufsohlen Nr. 22 (hellgrün) gilt aufgrund der höheren Dichte des Materials des Laufsohlenbelages ab 01.10.1997 ein Höchstgewicht von 1,2 kg. ↩
- Unter Rautiefe versteht man ein Maß für die Rauheit einer Oberfläche. Sie wird in Mikrometer gemessen. Von der Rautiefe werden bei Gleitvorgängen u.a. aufgrund unterschiedlicher Verkrallung im Grenzflächenbereich die Reibungskräfte beeinflusst. ↩
- Seit Einführung der Gummilaufsohlen wurde immer wieder versucht, die Laufeigenschaften durch das Abwischen der Laufsohlen mit lösungsmittelgetränkten Lappen zu beeinflussen. ↩
- Schleifen oder Druckluftstrahlen (Sandstrahlen, Kugelstrahlen) der Oberfläche. ↩