Erzbischöfliche Verordnungen

Erzbischöfliche Verordnungen


Durch fürsterzbischöfliche Verordnung aus dem Jahre 1686 war es in Salzburg verboten, beim Spielen oder Kugeln mehr als 20 Kreuzer pro Tag zu verlieren oder sich mit Spieleinsätzen zu verschulden. Nachdem dieses Verordnung aber mehr und mehr missachtet wurde, bekräftige Fürsterzbischof Ernest Thun im Jahre 1695 dieses Spielverbot. Mit diesen Verordnungen 1 sollte die überhandnehmende Spielsucht eingedämmt und so mancher Schütze vor hohen Spielverlusten bewahrt werden. Diese Verbote betrafen das Kegeln, das Eisschiessen sowie alle weiteren als Hazard eingestuften Spiele.

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Verordnung vom 2. März 1686

Ein Unterthan soll auf einen Tag mit Spielen oder Kugeln über 20 Kreuzer nicht verlieren, auch soll keinem auf Spiel geliehen noch auf Borg gespielet, noch solches von der Obrigkeit wiederzugeben, oder was auf Borg verspielet worden, zu bezahlen verschaffet, noch dessetwegen einige Obligation oder Versprechen, wie immer es geschehen mag, in Acht genommen werden.

Maximilian von Kuenburg 2, Fürsterzbischof

Verordnung vom 6. Oktober 1695

Demnach laut eingeholter Erfahrung das Spiel zwischen Bauernburschen und anderem liederlichen Gesindel zeithero wiederum stark in Schwung gehet, also haben ihre hochfürstliche Gnaden und Herr gnädigst resolviert und anbefohlen, daß fürderhin dergleichen Leut auf der Kugelstatt oder sonsten nach Ausweisung des bereits am 2. März 1686 ergangenen Generalbefehls sich auf einen Tag nicht höher als 20 Kreuzer Verlust einlassen sollten, dahero werdet ihr solche gnädigste Resolution der Gemeinde nachrichtlich zu publizieren, und nicht allein von Obrigkeit wegen darob zu halten noch auch die Übertreter mit mit gebührender Straf anzusehen und den Vollzug hierwider zu berichten, im übrigen aber die Brandley völlig abzustellen wissen.

Ernest Thun 3, Fürsterzbischof