Schulordnung 1803
Gesetze und Vorschriften für die Schüler der kurbaierischen Gymnasien
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§ 27: Alle Glückspiele um Geld sind ihrer leidigen Folgen wegen ohne Ausnahme verbothen. Ueberhaupt aber sollen Studirende, welche bei ihren Berufsarbeiten, besonders in den untern Schulen, viel sitzen müssen, jede nothwendige Erhohlung mit gesunden Körperbewegungen, wie z.B. bei Ball- und Ballonspielen, Eisschießen und Schlittschuhlaufen an gefahrlosen Orten u.dgl. möglichst zu verbinden suchen. Doch sind denselben zu solchen Erhohlungen nach Verschiedenheit der Jahreszeiten von dem Gymnasiums-Rector immer nur einige Abendstunden zu bewilligen.
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1. Januar 1803
Kurfürstlich Bairischer Schulen- und Studiendirectionsrath Joachim Schubauer